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Klagefrist für Befristungskontrolle

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Kläger war vom 3. Mai 1999 bis zum 2. Mai 2001 auf Grund von vier befristeten Arbeitsverträgen als Betonarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Mit der am 7. Mai 2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 2. Mai 2001 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht, und von der Beklagten die Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung verlangt. Zur Begründung hat er ausgeführt, sein Arbeitszeitkonto habe ein Zeitguthaben von 70 Stunden. Das könne nur durch Freistellung in der Zeit vom 3. Mai 2001 bis 15. Mai 2001 ausgeglichen werden. Der deswegen erforderliche Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in diesem Zeitraum führe zur Überschreitung der Zwei-Jahres-Frist des § 1 BeschFG und damit zur Unwirksamkeit der Befristung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auf Grund Befristung am 2. Mai 2001 geendet. Die zuletzt vereinbarte Befristung gilt als wirksam, weil der Kläger nicht innerhalb von drei Wochen die nach § 17 Satz 1 TzBfG gebotene Klage erhoben hat. Die vom Kläger erhobene allgemeine Feststellungsklage genügt ebensowenig wie seine Leistungsklage auf Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung in der Zeit vom 3. Mai 2001 bis 15. Mai 2001. Mit diesen Klagen und ihrer Begründung hat der Kläger die Wirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung nicht in Abrede gestellt.


BAG, 16.04.2003 - Az: 7 AZR 119/02

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