Die Eintragung lediglich biologischer oder genetischer Eltern im Geburtenregister ist nicht zulässig. Das Geburtenregister dient nur der Dokumentation der rechtlichen, nicht aber (auch) einer davon abweichenden biologischen oder genetischen Elternschaft.
Dementsprechend bezieht sich der Grundsatz der Registerwahrheit nicht auf die biologische oder genetische Wahrheit, sondern fordert vielmehr, dass die bestehende Rechtslage zutreffend wiedergegeben wird. Bei der Beurkundung der Geburt ist folglich die zum Zeitpunkt der Geburt bestehende rechtliche Elternstellung maßgeblich.
Dementsprechend bezieht sich der Grundsatz der Registerwahrheit nicht auf die biologische oder genetische Wahrheit, sondern fordert vielmehr, dass die bestehende Rechtslage zutreffend wiedergegeben wird. Bei der Beurkundung der Geburt ist folglich die zum Zeitpunkt der Geburt bestehende rechtliche Elternstellung maßgeblich.
BGH, 12.01.2022 - Az: XII ZB 142/20
ECLI:DE:BGH:2022:120122BXIIZB142.20.0
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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