Bei Zuhilfenahme von Eizellspende und Leihmutterschaft handelt es sich nicht um eine gesetzes- oder sittenwidrige Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme;
§ 1741 Abs. 1 S. 2 BGB (Zulässigkeit der Annahme) ist danach nicht anwendbar.
Die Mitwirkung an einer im Inland verbotenen, im Ausland jedoch zulässigen Eizellspende und Leihmutterschaft mit anschließender Verbringung des Kindes ins Inland fällt dem Wortlaut nach nicht unter § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB, weil nicht die Verbringung des Kindes, sondern Eizellenspende und Leihmutterschaft gegen inländisches Sachrecht verstößt. Auch der Normzweck des § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Im Hinblick auf die betroffenen Grundrechte des Kindes ist § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB zudem verfassungs- und konventionskonform dahingehend auszulegen, dass die Norm die
Adoption eines mithilfe einer Leihmutter zur Welt gebrachten Kindes nicht erfasst. Generalpräventive Erwägungen, wie das Ziel der Verhinderung von Leihmutterschaft und Eizellspende, dürfen im Rahmen des § 1741 Abs. 1 BGB nicht zum Tragen kommen.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Adoption ist daher lediglich, dass die Adoption dem Kindeswohl dient, § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB.
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