Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der ein Fluggast bei Nichtvorlage der zur Zahlung verwendeten Kredit- oder Debitkarte am Check-in-Schalter von der Beförderung ausgeschlossen wird und ein neues Ticket erwerben muss, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam. Die Klausel weicht vom gesetzlichen Leitbild der Rücktritts- und Rückabwicklungsvorschriften ab, da sie auch bei unverschuldeter Nichtvorlage der Karte - etwa nach deren Austausch durch die Bank - zum vollständigen Verlust des Beförderungsanspruchs führt.
Eine Klausel, die bei Nichtvorlage der Zahlkarte zum vollständigen Ausschluss von der Beförderung mit dem bereits erworbenen Ticket führt und den Fluggast auf den Kauf eines neuen Tickets verweist, weicht erheblich vom gesetzlichen Leitbild der §§ 323 f., 326 Abs. 4, 346 BGB sowie der Fluggastrechte-VO (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) ab. Die Vorlagepflicht stellt lediglich eine Nebenpflicht dar, deren Verletzung keinen Bezug zur eigentlichen Durchführung der Beförderungsleistung aufweist; insbesondere wird der Flug durch eine Nichtvorlage nicht erschwert. Die Verletzung einer solchen Nebenpflicht rechtfertigt daher keine Vertragsaufsage ohne vorherige Abmahnung.
Bei verbraucherfeindlicher Auslegung behält sich der Klauselverwender damit ein Rücktrittsrecht auch gegenüber einem redlichen Verbraucher vor, der die Karte unverschuldet nicht vorlegen kann - etwa weil diese nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder zum Schutz vor Kartenmissbrauch von der Bank eingezogen und ausgetauscht wurde. Der Kunde verliert in diesem Fall nach der Klausel nicht nur bei ohnehin nicht erstattungsfähigen Tickets, sondern bei sämtlichen Buchungen den bereits gezahlten Betrag und muss ein neues Ticket erwerben, wenn er befördert werden will. Dies ist mit den gesetzlichen Rückabwicklungsvorschriften der §§ 326 Abs. 4, 346 BGB nicht vereinbar.
Nichts anderes gilt, wenn man in der Klausel nicht den Vorbehalt eines Rücktrittsrechts, sondern eine Bedingung für die Wirksamkeit des Vertrages sieht (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, § 308 Rn. 14). Die Klausel ist daher gem. §§ 307, 308 Nr. 3 BGB unwirksam.
Kann in den AGB die Vorlage der beim Kauf genutzten Kredit- oder Debitkarte vereinbart werden?
Gegenstand des Verfahrens war eine von einer Fluggesellschaft verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach der Inhaber einer zur Ticketbezahlung genutzten Kredit- oder Debitkarte diese vor Abflug am Check-in-Schalter vorlegen muss. Bei Nichtvorlage sollte die Reise mit dem bereits bezahlten Ticket nicht angetreten werden können; dem Fluggast blieb dann nur der Kauf eines neuen Tickets gegen Bargeld oder eine andere Karte. Ein Verbraucherschutzverein nahm die Fluggesellschaft im Wege der Verbandsklage gem. § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel in Anspruch.Eine Klausel, die bei Nichtvorlage der Zahlkarte zum vollständigen Ausschluss von der Beförderung mit dem bereits erworbenen Ticket führt und den Fluggast auf den Kauf eines neuen Tickets verweist, weicht erheblich vom gesetzlichen Leitbild der §§ 323 f., 326 Abs. 4, 346 BGB sowie der Fluggastrechte-VO (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) ab. Die Vorlagepflicht stellt lediglich eine Nebenpflicht dar, deren Verletzung keinen Bezug zur eigentlichen Durchführung der Beförderungsleistung aufweist; insbesondere wird der Flug durch eine Nichtvorlage nicht erschwert. Die Verletzung einer solchen Nebenpflicht rechtfertigt daher keine Vertragsaufsage ohne vorherige Abmahnung.
Bei verbraucherfeindlicher Auslegung behält sich der Klauselverwender damit ein Rücktrittsrecht auch gegenüber einem redlichen Verbraucher vor, der die Karte unverschuldet nicht vorlegen kann - etwa weil diese nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder zum Schutz vor Kartenmissbrauch von der Bank eingezogen und ausgetauscht wurde. Der Kunde verliert in diesem Fall nach der Klausel nicht nur bei ohnehin nicht erstattungsfähigen Tickets, sondern bei sämtlichen Buchungen den bereits gezahlten Betrag und muss ein neues Ticket erwerben, wenn er befördert werden will. Dies ist mit den gesetzlichen Rückabwicklungsvorschriften der §§ 326 Abs. 4, 346 BGB nicht vereinbar.
Nichts anderes gilt, wenn man in der Klausel nicht den Vorbehalt eines Rücktrittsrechts, sondern eine Bedingung für die Wirksamkeit des Vertrages sieht (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, § 308 Rn. 14). Die Klausel ist daher gem. §§ 307, 308 Nr. 3 BGB unwirksam.
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde?
Vorliegend betraf dies eine Kundin, die ihre zur Zahlung verwendete Kreditkarte auf Anforderung ihrer Bank aus Sicherheitsgründen abgegeben hatte und bei Reiseantritt deshalb nicht vorlegen konnte; die Vorlage des Kontoauszugs mit der entsprechenden Abbuchung genügte der Fluggesellschaft nicht. Die Beförderung wurde verweigert, eine Umbuchung nur gegen zusätzliches Entgelt ermöglicht.
LG Frankfurt/Main, 27.01.2011 - Az: 2-24 O 142/10
Nachfolgend: OLG Frankfurt, 08.09.2011 - Az: 16 U 43/11
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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