Wurde einem
Reisenden während der
Reise eine unerlaubte Handlung zugefügt, so gilt die kürzere Verjährungsfrist des Reiserechts nicht. Eine kürzere Ausschlussfrist kann auch nicht im Rahmen einer
AGB-Klausel wirksam vereinbart werden, da es eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden wäre, wenn die Ausschlussfrist ganz allgemein auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung ausgedehnt wird.
Wird von einem Reisenden ein erheblicher Gesundheitsschaden anzeigt, den er infolge eines
Reisemangels erlitten hat, kann darin bereits die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs liegen, auch wenn der Reisende nicht ausdrücklich Schadensersatz begehrt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indessen auch Schadensersatzansprüche der Klägerinnen aus unerlaubter Handlung wegen Körperverletzung zurückgewiesen. Derartige Ansprüche sind weder verjährt noch durch Versäumung der Ausschlussfrist verlorengegangen.
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