Will ein
Reisender einen
Reisemangel geltend machen, so sind diese vor Gericht so vorzutragen, dass festgestellt werden kann, ob der angebliche Mangel tatsächlich vorlag und ein konkretes Minderungsmaß bestimmt werden kann.
Konkret bedeutet dies, dass es nicht ausreicht, darzustellen, inwieweit für den Reisenden subjektiv ein Reisemangel vorgelegen hat. Vielmehr bedarf es Angaben dazu, wann Störungen aufgetreten sind, welche Konsequenzen sich hieraus jeweils ergeben haben und inwieweit vor Ort eine Behebung gefordert wurde.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger buchten bei der Beklagten vom 05.05.2008 bis zum 26.05.2008 eine Reise nach Djerba/Tunesien in das Hotel „A“. Es wurde eine „
All-Inclusive“- Leistung gebucht zum Preis von 1.524 €.
Am 22.05.2008 beschwerten sich die Kläger schriftlich bei der Reiseleitung der Beklagten über zahlreiche Mängel.
Die Beklagte leistete eine vorgerichtliche Zahlung in Höhe von 153 € an die Kläger.
Die Kläger behaupten, dass das Hotel nach einiger Zeit erheblich überfüllt gewesen sei, da jüdische Pilger das „Ghribafest“ dort gefeiert hätten.
Deshalb hätten die anderen Gäste die Mahlzeiten nicht mehr im Hauptspeisesaal einnehmen dürfen, sondern hätten in einem kleineren, nicht klimatisierten Raum essen müssen. Hier sei auch die
Essensqualität erheblich schlechter gewesen.
Abendprogramme seien ausgefallen oder in einem kleinen, verräucherten Zimmer angeboten worden.
Außerdem seien durch die Pilger Sicherheitsvorkehrungen notwendig geworden. So hätten „ständig“ Hubschrauber über dem Hotel gekreist. Die Ein- und Ausgänge seien durch schwer bewaffnete Sicherheitsleute kontrolliert worden, die sowohl Detektoranlagen eingesetzt hätten als auch die Gäste abgetastet hätten.
Die Kläger behaupten, sie hätten diese Zustände auch vor der schriftlichen Rüge mündlich gerügt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des
Reisepreises nach §§
651 d Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB.
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