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Prozessvergleich mit Generalklausel: Leiharbeitnehmer verliert Equal-Pay-Nachforderung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Ausgleichsklausel, die ausdrücklich auch unbekannte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst, führt regelmäßig als konstitutives negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB) zum Erlöschen aller Ansprüche - einschließlich bereits entstandener Ansprüche auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG. Weder § 9 Nr. 2 AÜG noch § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stehen einer solchen Vereinbarung entgegen, solange die Klausel nicht die Entstehung des Anspruchs ausschließt, sondern lediglich das Erlöschen des bereits entstandenen Anspruchs regelt.

Auslegung von Ausgleichsklauseln in Prozessvergleichen

Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Vergleichen sind durch Auslegung auf ihre Rechtsqualität und ihren Umfang zu untersuchen. Typische Klauseln, die zur Beilegung einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten verwendet werden, unterliegen dabei einer vollen revisionsrechtlichen Überprüfung.

Erfasst eine Ausgleichsklausel ausdrücklich auch unbekannte Ansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund, ist sie regelmäßig als umfassender Anspruchsausschluss in Form eines konstitutiven negativen Schuldanerkenntnisses im Sinne des § 397 Abs. 2 BGB zu verstehen. Dies gilt - anders als bei Ausgleichsquittungen - gerade für gerichtliche Vergleiche: Durch die ausdrückliche Einbeziehung auch unbekannter Ansprüche bringen die Parteien zum Ausdruck, dass sie an die Möglichkeit ihnen nicht bewusster Ansprüche gedacht und auch diese in den gewollten Ausgleich einbezogen haben. Der so dokumentierte Vergleichswille wäre wertlos, wenn über den beurkundeten Inhalt hinausgehende Ansprüche Quelle eines neuen Rechtsstreits sein könnten.

Einbeziehung von Equal-Pay-Ansprüchen

Zu den von einer solchen Klausel erfassten „Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis“ gehören alle Ansprüche, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehungen gegeneinander haben, unabhängig von der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage. Dies umfasst auch den gesetzlichen Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG. Ob Ansprüche auf equal pay Gegenstand der Vergleichsverhandlungen waren, ist dabei unerheblich, da die Klausel sich ausdrücklich auf unbekannte Ansprüche erstreckt.


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BAG, 27.05.2015 - Az: 5 AZR 137/14

ECLI:DE:BAG:2015:270515.U.5AZR137.14.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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