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Exhumierung für Vaterschaftstest: EuGH stärkt Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein mit einem Rechtshilfeersuchen befasstes Gericht darf die Erledigung eines grenzüberschreitenden Beweisaufnahmeersuchens - hier: die Exhumierung eines Leichnams zur genetischen Untersuchung im Rahmen eines Abstammungsverfahrens - nicht unter Berufung auf materiell-rechtliche Vorschriften seines eigenen Rechts verweigern. Die Ablehnungsgründe der Verordnung (EU) 2020/1783 sind abschließend; das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genießt insoweit Vorrang vor entgegenstehendem nationalem Sachrecht des ersuchten Staates.

Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten

Die Verordnung (EU) 2020/1783 regelt die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der grenzüberschreitenden Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen. Nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung erledigt das ersuchte Gericht ein Beweisaufnahmeersuchen „nach Maßgabe seines nationalen Rechts“. Zu klären war, ob diese Verweisung auf das nationale Recht es dem ersuchten Gericht erlaubt, die Erledigung eines Ersuchens auch aus Gründen des materiellen Rechts seines Mitgliedstaats abzulehnen, obwohl Art. 16 der Verordnung die zulässigen Ablehnungsgründe abschließend aufzählt.

Vorliegend betraf dies ein Ersuchen eines italienischen Gerichts an ein französisches Gericht, im Rahmen eines Abstammungsverfahrens den Leichnam eines Verstorbenen zu exhumieren und eine genetische Untersuchung post mortem durchzuführen. Das ersuchte französische Gericht sah sich mit einer nationalen Vorschrift konfrontiert, die eine genetische Identitätsfeststellung nach dem Tod nur zulässt, wenn die betroffene Person zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt hat.

Die Bezugnahme auf das nationale Recht in Art. 12 Abs. 2 der Verordnung bezieht sich nach Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelung ausschließlich auf die Verfahrensmodalitäten der Beweisaufnahme, nicht auf das materielle Recht des ersuchten Mitgliedstaats. Dies ergibt sich insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 3 der Verordnung, der dem ersuchenden Gericht die Möglichkeit einräumt, eine besondere - vom Verfahrensrecht des ersuchenden Staates vorgesehene - Form der Erledigung zu beantragen. Eine solche Ausnahmeregelung wäre entbehrlich, wenn Art. 12 Abs. 2 der Verordnung bereits eine umfassende Anwendung des gesamten Rechts des ersuchten Staates einschließlich materiell-rechtlicher Bestimmungen vorsähe.

Die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen ersuchendem und ersuchtem Gericht beruht auf einer klaren Unterscheidung zwischen dem auf den Rechtsstreit anwendbaren materiellen Recht und den Verfahrensvorschriften der Beweiserhebung. Für die Anordnung einer Beweisaufnahme und die Beurteilung ihrer Erforderlichkeit nach dem anwendbaren materiellen Recht ist allein das ersuchende Gericht zuständig, da nur dieses den gesamten Sachverhalt des Rechtsstreits kennt.

Art. 16 der Verordnung zählt die Gründe, aus denen die Erledigung eines Beweisaufnahmeersuchens abgelehnt werden kann, abschließend auf. Dieser abschließende Charakter ergibt sich ausdrücklich aus dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung, wonach die Umstände einer zulässigen Ablehnung auf eng begrenzte Ausnahmefälle zu beschränken sind. Als Ausnahmevorschriften sind die Ablehnungsgründe eng auszulegen.

Eine Auslegung des Art. 12 Abs. 2 der Verordnung, die im Ergebnis einen in Art. 16 der Verordnung nicht vorgesehenen Ablehnungsgrund hinzufügen würde, stünde im Widerspruch zu dem mit der Verordnung verfolgten Ziel, die Effizienz und Schnelligkeit grenzüberschreitender Gerichtsverfahren durch Vereinfachung der Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme zu verbessern. Die Befugnis des ersuchten Gerichts, eine Beweisaufnahme abzulehnen, ist daher auf die in Art. 16 der Verordnung genannten Gründe beschränkt; Gründe des materiellen Rechts des ersuchten Mitgliedstaats - auch solche, die auf wesentlichen Rechtsgrundsätzen dieses Staates beruhen - können eine Ablehnung nicht rechtfertigen.

Rolle der Art. 1 und 7 der Charta der Grundrechte

Da die Anwendung der Verordnung eine Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstellt, haben die nationalen Gerichte bei der Durchführung der Zusammenarbeit die unionsrechtlich verankerten Grundrechte zu beachten. Die Verordnung konkretisiert dabei den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, wonach - abgesehen von außergewöhnlichen Umständen - davon auszugehen ist, dass die übrigen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und die dort verankerten Grundrechte beachten.

Art. 7 der Charta gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und enthält zumindest die gleichen Garantien wie Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK bildet das Recht auf Identität, einschließlich des Rechts auf Kenntnis und Anerkennung der eigenen Abstammung, einen integrierenden Bestandteil des Begriffs des Privatlebens. Das Interesse an der Kenntnis eines wichtigen Aspekts der eigenen Identität stellt ein geschütztes existenzielles Interesse dar, das mit dem Recht Dritter auf Unantastbarkeit des Körpers des Verstorbenen sowie dem Recht auf Achtung der Totenruhe in Ausgleich zu bringen ist.

Der Schutz der Interessen des mutmaßlichen Elternteils allein rechtfertigt es nicht, einer Person, die ihre Abstammung feststellen lassen möchte, ihre entsprechenden Rechte zu versagen. Die Ablehnung einer genetischen Untersuchung post mortem allein wegen fehlender vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des mutmaßlichen biologischen Elternteils kann je nach den Umständen des Einzelfalls einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung darstellen.

Zu welchem Ergebnis gelangte die Auslegung im zu entscheidenden Fall?

Ein ersuchtes Gericht darf die Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme, das auf die Exhumierung des Leichnams eines mutmaßlichen Elternteils zur Entnahme von Genmaterial gerichtet ist und im Rahmen eines Abstammungsverfahrens vom ersuchenden Gericht übermittelt wurde, nicht mit der Begründung ablehnen, eine materiell-rechtliche Regelung des eigenen Mitgliedstaats verbiete die Erhebung eines solchen Beweises. Die Beurteilung der Voraussetzungen einer Beweisaufnahme nach dem anwendbaren materiellen Recht obliegt allein dem ersuchenden Gericht; dieses hat auch zu prüfen, ob seine Entscheidung mit den unionsrechtlich garantierten Grundrechten vereinbar ist.


EuGH, 16.07.2026 - Az: C-196/24

ECLI:EU:C:2026:587


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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