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Indexierung des Bayerischen Familiengelds nach Maßgabe des Wohnmitgliedstaats der Kinder verstößt gegen das Unionsrecht

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im Freistaat Bayern (Deutschland) haben Eltern, die Kinder im Alter von 13 bis 36 Monaten haben, unter bestimmten Voraussetzungen in Weiterentwicklung des Bayerischen Landeserziehungsgelds Anspruch auf das Bayerische Familiengeld. Dieses beläuft sich grundsätzlich auf 250 Euro pro Monat für das erste und für das zweite Kind und auf 300 Euro pro Monat ab dem dritten Kind. Dieses Familiengeld dient nicht der Existenzsicherung, sondern soll den Eltern den erforderlichen Gestaltungsspielraum verschaffen, um die Entscheidungen zu treffen, die sie in Bezug auf die Erziehung und Bildung ihrer Kinder für angemessen halten.

Arbeitnehmer, deren Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in bestimmten Mitgliedstaaten haben, erhalten jedoch einen geringeren Betrag als Arbeitnehmer, deren Kinder in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten wohnen. So betrug das Familiengeld für Kinder, die in Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, der Slowakei, der Tschechischen Republik, Ungarn oder Zypern leben, nur 187,50 (bzw. 225) Euro. Für in Bulgarien oder Rumänien lebende Kinder belief es sich auf lediglich 125 (bzw. 150) Euro.

Da die Europäische Kommission in dieser Indexierung einen Verstoß gegen das Unionsrecht sieht, hat sie beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Deutschland erhoben.

Mit seinem Urteil gibt der Gerichtshof der Klage der Kommission statt.

Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, lassen die Unionsvorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht zu, dass die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen mit Pauschalcharakter, die ihrem Betrag nach von einer individuellen Bedarfsprüfung unabhängig sind, vom Wohnort des Kindes abhängig gemacht wird.

Wanderarbeitnehmern müssen die sozialpolitischen Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaats unter den gleichen Bedingungen zugutekommen wie inländischen Arbeitnehmern. Sie tragen nämlich mit den Steuern und Sozialabgaben, die sie in diesem Staat entrichten, zur Finanzierung dieser Maßnahmen bei.

Außerdem liegt in der streitigen Indexierung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, indem sie im Wesentlichen Wanderarbeitnehmer betrifft, deren Kinder eher in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Da die Zahlung des Bayerischen Familiengelds nicht mit dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld der Kinder zusammenhängt, kann diese unterschiedliche Behandlung nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden, die Gleichbehandlung der Bezugsberechtigten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.


EuGH, 16.04.2026 - Az: C-642/24

ECLI:EU:C:2026:303

Quelle: PM des EuGH

Hont Péter HetényiAlexandra KlimatosMartin Becker

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