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Einlasskontrolle am Gericht: Berufsbetreuer haben keinen Anspruch auf Ausnahme von der Sicherheitskontrolle

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Das gewohnheitsrechtlich anerkannte Hausrecht des Gerichtspräsidenten ermächtigt zur Anordnung allgemeiner Sicherheitskontrollen am Gerichtseingang. Berufsbetreuer können aus Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch ableiten, ebenso wie Rechtsanwälte oder Behördenbedienstete mit Dienstausweis ohne Sicherheitskontrolle Einlass zu erhalten - die jeweiligen Ungleichbehandlungen sind sachlich gerechtfertigt.

Hausrecht als Rechtsgrundlage für Einlasskontrollen

Die Rechtsgrundlage für die Anordnung von Sicherheitskontrollen an Gerichtsgebäuden ist das gewohnheitsrechtlich anerkannte Hausrecht des Gerichtspräsidenten. Dieser ist befugt, zum Zwecke der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs verhältnismäßige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gerichtsgebäude zu ergreifen. Das Hausrecht stellt dabei die Grundlage für Eingriffe in die Rechte der von den Ordnungsmaßnahmen betroffenen Personen dar. Grenzen für seine Ausübung ergeben sich aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 169 GVG und den sitzungspolizeilichen Befugnissen der Vorsitzenden nach § 176 Abs. 1 GVG (vgl. BVerwG, 17.05.2011 - Az: 7 B 17.11). Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschweren und dabei eine Auswahl der Zuhörerschaft nach bestimmten persönlichen Merkmalen vermeiden, sind im Hinblick auf den Öffentlichkeitsgrundsatz zulässig, wenn für sie ein verständlicher Anlass besteht (vgl. BVerfG, 14.03.2012 - Az: 2 BvR 2405/11).

Liegt ein Eingriff in die Berufsfreiheit vor?

Art. 12 Abs. 1 GG schützt als einheitliches Grundrecht die Berufsfreiheit vor Beeinträchtigungen, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder zumindest die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfG, 23.09.2025 - Az: 1 BvR 2284/23; BVerfG, 30.06.2022 - Az: 2 BvR 737/20). An die Allgemeinheit gerichtete Einlasskontrollen eines Gerichts, die der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dienen, sind im Allgemeinen keine Maßnahmen mit berufsregelnder Tendenz (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2013 - Az: 4 A 1778/12). Dies gilt auch dann, wenn Berufsträger das Gebäude im Rahmen ihrer Berufsausübung betreten: Solange die Kontrollen nicht vorrangig auf Berufsträger abzielen, auch Personen ohne beruflichen Besuchszweck erfassen und berufsbedingte Sonderregelungen ausschließlich als Erleichterungen ausgestaltet sind, fehlt es an der berufsregelnden Tendenz.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Wann überschreiten Kontrollen die Zumutbarkeitsschwelle?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unterliegt der Schrankenregelung des Art. 2 Abs. 1 Halbs. 2 GG. Staatliche Eingriffe sind hinzunehmen, wenn sie im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen werden. Die Rechtfertigungsanforderungen sind umso höher, je mehr ein Eingriff einen spezifischen Bezug zur Menschenwürdegarantie aufweist und je enger er die Privatsphäre berührt (vgl. BVerfG, 26.02.2020 - Az: 2 BvR 2347/15).

Bei bloßen Metalldetektorkontrollen ohne körperliche Durchsuchung liegt die Eingriffsintensität im untersten Bereich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2007 - Az: 1 A 749/06). Das erforderliche Ablegen eines Gürtels vor der Kontrolle stellt gegenüber dem reinen Durchschreiten einer Metalldetektorschleuse nur eine unwesentliche Steigerung dar. Soweit infolge eines Metalldetektoralarms ergänzend eine Handsonde und ein Abtasten zum Einsatz kommen, erhöht sich die Eingriffsintensität, bleibt aber in der Regel noch im Bereich eines leichten Eingriffs. Eine Entkleidung im grundrechtlich relevanten Sinne sowie eine Berührung des Intimbereichs oder des Schamgefühls liegen dabei nicht vor. Die Durchführung der Kontrolle im Sichtbereich anderer wartender Personen steigert die Eingriffsintensität allenfalls geringfügig, da allgemeine Sicherheitskontrollen vor dem Betreten besonders gesicherter Bereiche sozial adäquat sind und nicht als Herabsetzung der kontrollierten Person wahrgenommen werden - und zwar auch dann, wenn einzelne Personengruppen von der Kontrollpflicht ausgenommen sind. Ein Eingriff in den Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt damit nicht vor. Soweit auf individuelle Besonderheiten - etwa körpereigene Metallimplantate, die regelmäßig Detektoralarme auslösen - abgestellt wird, bedarf es einer substantiierten Darlegung und Glaubhaftmachung durch den Betroffenen; allgemeine Behauptungen genügen nicht, um die Amtsermittlungspflicht auszulösen.


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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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