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Ausschlussklausel im „Altvertrag“ und die ergänzende Vertragsauslegung
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Fragen zum Arbeitsvertrag? ➠ Wir prüfen den Vertrag für SieEine vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte
arbeitsvertragliche Ausschlussfrist, die sich ohne Einschränkung auf „alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ bezieht, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einschränkend dahingehend auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich Haftungsansprüche iSv. § 202 Abs. 1 BGB und § 309 Nr. 7 BGB nicht erfasst.
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