Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 S. 1 KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und gelangt nicht mehr zur Entstehung, wenn das Arbeitsverhältnis zuvor auf anderer Grundlage endet. Vereinbaren die Parteien vor Fristablauf im Rahmen eines dreiseitigen Vertrages den Übertritt in eine Transfergesellschaft, entfällt der gesetzliche Abfindungsanspruch daher auch dann, wenn dieser Vertrag lediglich den ursprünglich für die Kündigung vorgesehenen Beendigungszeitpunkt übernimmt.
Voraussetzungen des Abfindungsanspruchs
Nach § 1a Abs. 1 KSchG hat ein Arbeitnehmer mit Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine nach § 1a Abs. 2 KSchG berechnete Abfindung, wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG kündigt, der Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG verstreichen lässt und der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat (§ 1a Abs. 1 S. 2 KSchG). Liegen diese Voraussetzungen vor, entsteht der Anspruch jedoch nicht bereits mit Verstreichen der Klagefrist, sondern erst mit Ablauf der Kündigungsfrist.Wann entsteht der Anspruch auf eine Abfindung - und wann nicht?
Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist aus einem anderen Grund, gelangt der Abfindungsanspruch nicht mehr zur Entstehung. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm: Zwar entstehen schuldrechtliche Ansprüche grundsätzlich bereits mit Abschluss des sie erzeugenden Rechtsgeschäfts, § 1a Abs. 1 KSchG regelt jedoch abweichend, dass der Arbeitnehmer den Anspruch erst „mit dem Ablauf der Kündigungsfrist“ hat. Nach der Gesetzesbegründung soll der Anspruch nicht entstehen, wenn das Arbeitsverhältnis - etwa durch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund - zu einem früheren Zeitpunkt endet. Der Zweck der Vorschrift, dem Arbeitgeber eine einfach zu handhabende Alternative zum Kündigungsschutzprozess zu eröffnen, steht dieser Auslegung nicht entgegen, da die Abfindungspflicht nur unter der Voraussetzung bestehen soll, die den Arbeitgeber zu ihrem Angebot veranlasst hat, nämlich der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der betriebsbedingten Kündigung (vgl. BAG, 20.08.2009 - Az: 2 AZR 267/08; BAG, 10.05.2007 - Az: 2 AZR 45/06).Was passiert mit dem Abfindungsanspruch bei einer einvernehmlichen Neuregelung der Beendigung?
Nichts anderes gilt, wenn die Arbeitsvertragsparteien vor Ablauf der Kündigungsfrist vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr aufgrund der ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung, sondern wie vorliegend im Rahmen eines dreiseitigen Vertrages enden und im Anschluss ein neues befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Transfergesellschaft begründet werden soll. Die durch die Kündigung in Lauf gesetzte Kündigungsfrist führt in diesem Fall nicht mehr kausal zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Setzen die Parteien einvernehmlich einen neuen Beendigungstatbestand und regeln sie die Abfindung neu, wird hierdurch das in Gang gesetzte Entstehen eines Abfindungsanspruchs aus § 1a KSchG abgebrochen. Auf den genauen, im dreiseitigen Vertrag vereinbarten Beendigungszeitpunkt kommt es dabei nicht entscheidend an; auch wenn dieser mit dem ursprünglich vorgesehenen Ablauf der Kündigungsfrist übereinstimmt, endet das Arbeitsverhältnis auf anderer rechtlicher Grundlage, sodass der gesetzliche Anspruch nicht mehr zur Entstehung gelangt.Urteil freischalten
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LAG Rheinland-Pfalz, 18.01.2017 - Az: 7 Sa 210/16
ECLI:DE:LAGRLP:2017:0118.7SA210.16.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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