Eine Vorverlegung des Rückfluges um fünf Stunden ist bei einer Pauschalreise entschädigungslos hinzunehmen. Mit solchen zeitlichen Verschiebungen muss der Reisende grundsätzlich rechnen; dies gilt in besonderem Maße während der Hauptreisezeit (Ende Juli/Anfang August). Das zumutbare Maß ist bei einer Vorverlegung in diesem Umfang noch nicht überschritten. Auch ein verhältnismäßig geringer Reisepreis ist bei der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Wird einem Reisenden anstelle des gebuchten Dreibettzimmers lediglich ein Doppelzimmer mit einer Liege zur Verfügung gestellt, liegt ein Reisemangel im Sinne des § 651d Abs. 1 BGB vor. Der Reiseveranstalter kann sich einem solchen Vorwurf nicht durch bloßes Bestreiten entziehen. Nach § 138 Abs. 1 ZPO sind die Parteien verpflichtet, sich über entscheidungserhebliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären. Der Veranstalter hat daher substantiiert darzulegen, wie das betreffende Zimmer ausgestattet war; eine entsprechende Nachfrage beim Hotel als Leistungsträger ist ihm zumutbar. Die Minderung ist dabei personenbezogen zu berechnen: Lässt sich dem Vorbringen des Reisenden nicht entnehmen, inwiefern der Mangel alle Reiseteilnehmer beeinträchtigt hat, ist die Minderung nur für die betroffene Person anzusetzen - vorliegend in Höhe von 15 % des auf eine Person entfallenden Reisepreises.
Für die erfolgreiche Geltendmachung weiterer Reisemängel - etwa fehlender Klimaanlage, fehlendem Kühlschrank oder nicht verschließbarer Schränke - bedarf es einer konkreten Darlegung, inwiefern dadurch die Reise tatsächlich beeinträchtigt wurde. Entspricht die Ausstattung dem, was die Prospektbeschreibung ausweist, scheidet ein Mangel von vornherein aus. Bei günstigen Pauschalreisen können aus dem Fehlen verschließbarer Schränke keine Rechte hergeleitet werden, solange nicht behauptet wird, dass überhaupt keine Schränke vorhanden waren.
Wird einem Reisenden anstelle des gebuchten Dreibettzimmers lediglich ein Doppelzimmer mit einer Liege zur Verfügung gestellt, liegt ein Reisemangel im Sinne des § 651d Abs. 1 BGB vor. Der Reiseveranstalter kann sich einem solchen Vorwurf nicht durch bloßes Bestreiten entziehen. Nach § 138 Abs. 1 ZPO sind die Parteien verpflichtet, sich über entscheidungserhebliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären. Der Veranstalter hat daher substantiiert darzulegen, wie das betreffende Zimmer ausgestattet war; eine entsprechende Nachfrage beim Hotel als Leistungsträger ist ihm zumutbar. Die Minderung ist dabei personenbezogen zu berechnen: Lässt sich dem Vorbringen des Reisenden nicht entnehmen, inwiefern der Mangel alle Reiseteilnehmer beeinträchtigt hat, ist die Minderung nur für die betroffene Person anzusetzen - vorliegend in Höhe von 15 % des auf eine Person entfallenden Reisepreises.
Für die erfolgreiche Geltendmachung weiterer Reisemängel - etwa fehlender Klimaanlage, fehlendem Kühlschrank oder nicht verschließbarer Schränke - bedarf es einer konkreten Darlegung, inwiefern dadurch die Reise tatsächlich beeinträchtigt wurde. Entspricht die Ausstattung dem, was die Prospektbeschreibung ausweist, scheidet ein Mangel von vornherein aus. Bei günstigen Pauschalreisen können aus dem Fehlen verschließbarer Schränke keine Rechte hergeleitet werden, solange nicht behauptet wird, dass überhaupt keine Schränke vorhanden waren.
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