Der Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs in einer Verbundentscheidung ist auch bei dessen Ausschluss durch notariellen Vertrag jedenfalls dann regulär nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu berechnen, wenn vor der Wirksamkeitsprüfung alle Versorgungsauskünfte eingeholt und eine vorläufige Berechnung des Versorgungsausgleichs vorgenommen wird.
Die Frage, in welcher Höhe ein Streitwert für den Versorgungsausgleich festzusetzen ist, wenn dieser in der Verbundentscheidung ausgeschlossen wird, weil die Beteiligten diesen in einer notariellen Vereinbarung ausgeschlossen haben, wird von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich beantwortet.
Nach einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (FamRZ 2011, 1813) ist der Verfahrenswert für eine Folgesache Versorgungsausgleich gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG herabzusetzen, wenn der Ausgleichswert und der im Verfahren aufgewandte Zeitaufwand gering sind und mehrere Versorgungen wegen Geringfügigkeit nicht berücksichtigt werden, so dass der gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG regelrecht berechnete Wert unverhältnismäßig hoch wäre.
Nach dem OLG Koblenz (OLG Koblenz, 18.02.2014 - Az: 13 WF 157/14) kann es der Billigkeit entsprechen, von einer regelgerechten Festsetzung des Verfahrenswertes in der Folgesache Versorgungsausgleich abzusehen und es beim Mindestwert nach § 50 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 FamGKG zu belassen, soweit die Prüfung der Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich aufgrund einer nach §§ 6, 8 VersAusglG bindenden Vereinbarung der Ehegatten nicht stattfindet.
Dagegen hat das OLG Celle (OLG Celle, 25.05.2010 - Az: 10 WF 347/09) entschieden, dass für den Versorgungsausgleich auch dann ein Verfahrenswert festzusetzen ist, wenn die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung ausgeschlossen haben und der Verfahrenswert auch in diesem Fall nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG und nicht nach dem Mindestwert des § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG festzusetzen ist.
Die Frage, in welcher Höhe ein Streitwert für den Versorgungsausgleich festzusetzen ist, wenn dieser in der Verbundentscheidung ausgeschlossen wird, weil die Beteiligten diesen in einer notariellen Vereinbarung ausgeschlossen haben, wird von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich beantwortet.
Nach einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (FamRZ 2011, 1813) ist der Verfahrenswert für eine Folgesache Versorgungsausgleich gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG herabzusetzen, wenn der Ausgleichswert und der im Verfahren aufgewandte Zeitaufwand gering sind und mehrere Versorgungen wegen Geringfügigkeit nicht berücksichtigt werden, so dass der gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG regelrecht berechnete Wert unverhältnismäßig hoch wäre.
Nach dem OLG Koblenz (OLG Koblenz, 18.02.2014 - Az: 13 WF 157/14) kann es der Billigkeit entsprechen, von einer regelgerechten Festsetzung des Verfahrenswertes in der Folgesache Versorgungsausgleich abzusehen und es beim Mindestwert nach § 50 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 FamGKG zu belassen, soweit die Prüfung der Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich aufgrund einer nach §§ 6, 8 VersAusglG bindenden Vereinbarung der Ehegatten nicht stattfindet.
Dagegen hat das OLG Celle (OLG Celle, 25.05.2010 - Az: 10 WF 347/09) entschieden, dass für den Versorgungsausgleich auch dann ein Verfahrenswert festzusetzen ist, wenn die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung ausgeschlossen haben und der Verfahrenswert auch in diesem Fall nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG und nicht nach dem Mindestwert des § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG festzusetzen ist.
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