Der Antragsteller begehrt die Bewilligung weitergehender Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Wege einstweiligen Rechtsschutzes.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung erlassen, soweit ein Anordnungsanspruch (im Hinblick auf das materiell geltend gemachte Recht) und ein Anordnungsgrund (im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit) glaubhaft gemacht sind, § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Ein Anordnungsanspruch ist dann glaubhaft gemacht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen.
Ein Anordnungsgrund ist dann anzunehmen, wenn dem Antragsteller ohne Erlass der einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die auch nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert. Dem Antragsteller darf es nicht zumutbar sein, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Dabei kann eine entsprechende Dringlichkeit nur bei Bestehen einer gegenwärtigen existenziellen Notlage angenommen werden, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr abgewendet werden kann.
a. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs im Sinne eines wahrscheinlichen Anspruchs auf Leistungen der RBS 1 nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. Nr. 1a) und 2a) der Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Abs. 4 AsylbLG für die Zeit ab 1. Januar 2020 in der tenorierten Höhe glaubhaft machen können.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.