Leben Eltern, denen die
elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, kann jeder Elternteil gemäß
§ 1671 Abs. 1 Satz 1 BGB beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder Teilbereiche davon alleine überträgt. Dem Antrag ist gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem
Wohl des Kindes am besten entspricht.
Für die Beantwortung der Frage, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuweisen ist, ist allein das Kindeswohl entscheidend. Bei der nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vorzunehmenden positiven Kindeswohlprüfung sind vornehmlich die Kriterien der Erziehungsfähigkeit der Eltern, die Bindungen und Beziehungen des Kindes, die Kontinuität und Stabilität der kindlichen Lebensbedingungen und der Kindeswille zu berücksichtigen. Dabei stehen die genannten Kriterien nicht kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Kindeswohl am besten entspricht. Zudem sind die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Elternrechte beider Elternteile zu berücksichtigen.