Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenIm vorliegenden Fall wurden in einem notariellen Vertrag neben den Sorgerechtserklärungen auch unwirksame Vereinbarungen beurkundet.
Da § 139 BGB nicht anwendbar ist, führt dieser Umstand jedoch nicht zu einer Unwirksamkeit der Sorgerechtserklärungen. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für Sorgerechtserklärungen sind in den §§ 1626b bis 1626d BGB abschließend geregelt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die abgegebenen Sorgeerklärungen wurden wirksam abgegeben und haben gemäß
§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB kraft Gesetzes zur Folge, dass die Beteiligten die
elterliche Sorge für das betroffene Kind gemeinsam ausüben.
Die Beteiligten haben in notariell beurkundeter Form (
§ 1626 Abs. 1 BGB) persönlich (
§ 1626c Abs. 1 BGB), unbedingt und unbefristet (
§ 1626b Abs. 1 BGB) erklärt, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam ausüben zu wollen.
Die weiter abgegebene Erklärung, dass einer der Beteiligten im Falle der
Trennung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind alleine zustehen soll, ist zwar unwirksam, weil das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge im Falle der Trennung nur durch eine gerichtliche Entscheidung auf einen Elternteil übertragen werden kann.
Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der abgegebenen Sorgeerklärungen.
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