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§ 1626e Unwirksamkeit

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.

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Antje , Karlsruhe
Sehr umfassende und erschöpfende Rechtsauskunft erhalten, könnte nicht besser sein.
Thomas Heinrichs, Bräunlingen