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Erbausschlagung und Pflichtteil: Irrtum über das Wahlrecht berechtigt zur Anfechtung

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Auch nach der Reform des § 2306 Abs. 1 BGB zum 1. Januar 2010 kann die Annahme einer Erbschaft wegen Inhaltsirrtums angefochten werden, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausging, er würde durch eine Ausschlagung seinen Pflichtteilsanspruch verlieren. Der Verlust des erbrechtlichen Wahlrechts zwischen belastetem Erbteil und Pflichtteil gehört zu den wesentlichen und unmittelbaren Rechtsfolgen der Erbschaftsannahme - ein Irrtum hierüber ist kein bloßer Motivirrtum, sondern ein beachtlicher Inhaltsirrtum.

Rechtliche Ausgangslage: Wahlrecht zwischen Erbteil und Pflichtteil

Ist ein pflichtteilsberechtigter Erbe durch Anordnung eines Testamentsvollstreckers, eines Nacherben, einer Teilungsanordnung oder durch Vermächtnisse und Auflagen beschwert, eröffnet § 2306 Abs. 1 BGB ein Wahlrecht: Der Erbe kann den belasteten Erbteil annehmen oder diesen ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen. Dieses Wahlrecht ist jedoch an die Ausschlagung geknüpft - wer die Erbschaft annimmt oder die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB verstreichen lässt, verliert den Pflichtteilsanspruch unwiederbringlich.

Mit der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB zum 1. Januar 2010 hat der Gesetzgeber die bis dahin geltende Differenzierung nach der Größe des hinterlassenen Erbteils aufgegeben. Seither muss ein pflichtteilsberechtigter Erbe in jedem Fall ausschlagen, um den Pflichtteil beanspruchen zu können - unabhängig davon, ob der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt oder nicht.

Anfechtungsgrund: Inhaltsirrtum oder bloßer Motivirrtum?

Nimmt ein beschwerter Erbe die Erbschaft an - sei es durch ausdrückliche Erklärung oder durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist - und handelte er dabei in der irrigen Vorstellung, im Falle einer Ausschlagung keinerlei Beteiligung am Nachlass und insbesondere keinen Pflichtteilsanspruch zu haben, stellt sich die Frage, ob dieser Irrtum zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB berechtigt.

Ein Inhaltsirrtum im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt. Der bloße Nichteintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen ist dagegen ein unbeachtlicher Motivirrtum (vgl. BGH, 05.07.2006 - Az: IV ZB 39/05; BGH, 29.11.1996 - Az: BLw 16/96). Die Abgrenzung ist entscheidend: Nur der Inhaltsirrtum berechtigt zur Anfechtung.

Warum der Irrtum über § 2306 BGB ein beachtlicher Inhaltsirrtum ist

Der Verlust des Pflichtteilsanspruchs ist keine bloße Nebenfolge der Erbschaftsannahme, sondern eine ihrer wesentlichen und unmittelbaren Rechtswirkungen. Die Annahme der Erbschaft und der Verlust des Pflichtteilsrechts sind „zwei Seiten derselben Medaille“ (vgl. BGH, 05.07.2006 - Az: IV ZB 39/05). Wer die Erbschaft annimmt, gibt damit zugleich das ihm durch § 2306 Abs. 1 BGB eröffnete Wahlrecht auf, sich für den möglicherweise wirtschaftlich günstigeren Pflichtteilsanspruch zu entscheiden.

Geht der Erbe dabei irrig davon aus, er dürfe nicht ausschlagen, weil er andernfalls seinen Pflichtteilsanspruch verlöre, irrt er über den Inhalt und die unmittelbaren Rechtsfolgen seiner Erklärung - nicht lediglich über den dahinterstehenden Beweggrund. Dieser Irrtum ist kein unbeachtlicher Kalkulationsirrtum.

Gilt die Rechtsprechung auch nach der Neufassung des § 2306 BGB?

Diese für die alte Rechtslage entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, 05.07.2006 - Az: IV ZB 39/05) gelten nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB unverändert fort. Die Reform hat die Irrtumsgefahr nicht beseitigt, sondern eher verstärkt: Während nach altem Recht zumindest in bestimmten Konstellationen keine Ausschlagung erforderlich war, um den Pflichtteil zu erhalten, muss der Erbe nun stets ausschlagen. Die dem Regelfall des § 1953 BGB entgegengesetzte Rechtsfolge - dass die Ausschlagung nicht zum vollständigen Verlust der Nachlassbeteiligung führt, sondern den Pflichtteilsanspruch erhält - entspricht nicht der allgemeinen Rechtsvorstellung. Es liegt deshalb nahe, dass ein mit Beschränkungen und Beschwerungen eingesetzter Erbe im Regelfall nicht weiß, dass er ausschlagen muss, um seinen Pflichtteilsanspruch zu wahren.

Der Wortlaut des § 2306 Abs. 1 BGB n.F. steht einem solchen Irrtum nicht entgegen; er schließt ihn nicht aus.

Anfechtungsfrist und Kenntnis vom Irrtum

Die Sonderregeln der §§ 1954, 1955 und 1957 BGB regeln Frist, Form und Wirkung der Anfechtung, erweitern oder verändern aber die Anfechtungsgründe nicht. Die Anfechtungsfrist des § 1954 Abs. 1 BGB beginnt gemäß § 1954 Abs. 2 Satz 1 BGB erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Kenntnis in diesem Sinne setzt ein zuverlässiges Erfahren der maßgeblichen Umstände voraus, auf dessen Grundlage ein Handeln erwartet werden kann. Ebenso wie ein tatsächlicher Irrtum kann auch eine irrige rechtliche Beurteilung verhindern, dass der Betroffene die für eine richtige Abwägung erforderliche Kenntnis erlangt. Ob die Kenntnis früher hätte erlangt werden können oder ob ein Verschulden vorliegt, ist für den Fristbeginn ohne Bedeutung.

Darlegungs- und Beweislast

Für das Vorliegen des Irrtums ist der Erbe darlegungs- und beweispflichtig. Die Beweislast für den Verlust des Anfechtungsrechts infolge Fristablaufs trägt dagegen derjenige, der sich hierauf beruft.

Wird die Anfechtung als begründet festgestellt, gilt sie gemäß § 1957 Abs. 1 BGB als Ausschlagung mit der Folge, dass die Erbschaft dem Anfechtenden gemäß § 1953 Abs. 1 BGB als nicht angefallen gilt. Der Weg für die Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen ist dann eröffnet.


BGH, 29.06.2016 - Az: IV ZR 387/15

ECLI:DE:BGH:2016:290616UIVZR387.15.0


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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