Die Wirksamkeit der Ersatzzustellung eines Bußgeldbescheides durch Niederlegung in den zur Wohnung bzw. zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten erfordert, dass der Betroffene dort tatsächlich wohnhaft ist bzw. einen Geschäftsraum unterhält. Der bloße, ihm zurechenbare Rechtsschein, er unterhalte unter der jeweiligen Anschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume, genügt für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht. Allerdings stellt es eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sich ein Betroffener auf die Unwirksamkeit einer Ersatzzustellung beruft, obwohl er einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat.
BayObLG, 13.12.2021 - Az: 202 ObOWi 1475/21
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