Semestergebühren sind bei der Ermittlung des Kindergeld-Grenzbetrages einkommensmindernd zu berücksichtigen, da es sich hierbei um besondere Ausbildungskosten gemäß § 32 Abs. 4 S. 5 EStG handelt.
Auch der Umstand, dass mit der Zahlung der Semestergebühren zumeist auch eine kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs verbunden ist, steht der Abzugsfähigkeit nicht entgegen, da dieser Vorteil wegen Geringfügigkeit zu vernachlässigen ist.
Die Semestergebühren sind als besondere Ausbildungskosten gem. § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, sind besondere Ausbildungskosten alle über die Lebensführung hinausgehenden ausbildungsbedingten Mehraufwendungen (vgl. BFH, 04.11.2000 - Az: VI R 62/97 und BFH, 18.05.2006 - Az: III R 5/05).
Die Abgrenzung kann in der Weise erfolgen, wie dies im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses zwischen den Kosten der Lebensführung und den durch den Beruf veranlassten Kosten (Werbungskosten) geschieht. Besondere Ausbildungskosten sind somit beispielsweise angefallene Studiengebühren, Fahrtkosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Ausbildungsplatz und Aufwendungen für Arbeitsmittel. Bei den Studentenwerksbeiträgen bzw. Semestergebühren handelt es sich um besondere Ausbildungskosten, da sie ausbildungsbedingt entstehen.
Zahlt der Student diese Beiträge nicht, kann er mangels Wirksamkeit der Rückmeldung seine Ausbildung nicht fortsetzen.
Sofern einem Studenten durch die Zahlung der Semestergebühr zugleich kostenlose Beförderungsmöglichkeiten im Nahverkehr auch zu privaten Zwecken ermöglicht werden, handelt es sich regelmäßig umsolche Vorteile, die wegen ihrer Geringfügigkeit hinter dem eigentlichen Zweck, nämlich der Fortsetzung des Studiums zurückstehen müssen.
Zudem können diese Vorteile auch deshalb nicht dazu führen, dass die Semestergebühren insgesamt nicht berücksichtigt werden dürfen, weil sich der Student diesem Vorteil nicht entziehen kann. Er hat bei der Einschreibung keine Wahl, ob er den mit der Entrichtung der Semestergebühr verbundenen Vorteil haben will oder ob nicht.
Da dem Gesetz die Abzugsfähigkeit derartiger Ausbildungskosten selbst entnommen werden kann, kann eine Einschränkung durch den Richtliniengeber (DA-FamEStG vom 05.08.2004 63.4.2.8, wonach Studiengebühren, nicht jedoch die üblichen Semester- oder Rückmeldegebühren berücksichtigungsfähig sein sollen) nicht erfolgen.