Wird die weitere Tätigkeit des Arbeitnehmers von diesem von der Erfüllung objektiv ungerechtfertigter Forderungen abhängig gemacht, so kann eine rechtmässige Kündigung erfolgen.
Da im zur Entscheidung stehenden Fall die Kündigung zudem in der Probezeit erfolgte, wurde die Klage des gekündigten Arbeitnehmers abgewiesen.
Der Kläger hatte sieben Wochen nach seiner Einstellung angekündigt, nur dann weiter zu arbeiten, wenn seine Firma die Fahrtkosten zur Arbeitsstelle erstatte, ohne dass hierauf ein vertraglicher Anspruch bestand. Der Arbeitgeber kündigte hierauf das Arbeitsverhältnis.
Das Gericht führte aus, ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers bestehe nur dann, wenn berechtigte Ansprüche über längere Zeit vom Arbeitgeber nicht berücksicht würden. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jedoch könne nicht an Bedingungen geknüpft werden. Insbesondere sei dies in der Probezeit nicht hinzunehmen.
Da im zur Entscheidung stehenden Fall die Kündigung zudem in der Probezeit erfolgte, wurde die Klage des gekündigten Arbeitnehmers abgewiesen.
Der Kläger hatte sieben Wochen nach seiner Einstellung angekündigt, nur dann weiter zu arbeiten, wenn seine Firma die Fahrtkosten zur Arbeitsstelle erstatte, ohne dass hierauf ein vertraglicher Anspruch bestand. Der Arbeitgeber kündigte hierauf das Arbeitsverhältnis.
Das Gericht führte aus, ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers bestehe nur dann, wenn berechtigte Ansprüche über längere Zeit vom Arbeitgeber nicht berücksicht würden. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jedoch könne nicht an Bedingungen geknüpft werden. Insbesondere sei dies in der Probezeit nicht hinzunehmen.
ArbG Mainz - Az: 4 Ca 6881/01
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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