Wirbt ein Vermieter von
Ferienwohnungen im Internet für verschiedene Wohnungen, indem er unter den Wohnungen die pro Woche zu zahlenden Preise angibt, so müssen auch die zwingend anfallenden Kosten für die Endreinigung in diese Preise eingerechnet werden.
Im vorliegenden Fall waren die Zusatzkosten für die Endreinigung (75 € bzw. 55 € ohne Tier) jedoch erst ganz am Ende der Werbung aufgeführt. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar. Die Angabe eines Endpreises kann nur dann entfallen, wenn dieser wegen Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten von Kriterien abhängt, die der Verbraucher im Einzelfall erfüllt oder nicht (z.B. das Mitbringen eines Haustieres).
Der vorliegend genannte Preis (Mietpreis pro Woche) genügt den Anforderungen nicht, weil er nicht alle Kosten umfasst die zwingend für die angebotenen Leistung zu entrichten sind.
Die Kosten für die Endreinigung ohne Haustier fallen schließlich in jedem Fall zusätzlich zum Entgelt für die Nutzungsüberlassung an - und zwar unabhängig von der Mieter.
Es war hier von einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs auszugehen, weil sich der Hinweis auf die Kosten der Endreinigung in der Internetwerbung schon räumlich so weit entfernt von den Angaben zu den Mietpreisen befunden hatte, dass eine eindeutige Zuordnung zu dem Mietpreis nicht ohne Weiteres möglich war.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.