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Online-Auktion und die Mehrwertsteuer: Wenn der Endpreis plötzlich teurer wird

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Der Zuschlag bei einer Online-Auktion ist erteilt, die Freude über das erfolgreiche Gebot ist groß – bis die Rechnung des Verkäufers im Postfach landet und einen unerwarteten Aufschlag enthält: die Mehrwertsteuer. Plötzlich ist der ersteigerte Artikel deutlich teurer als gedacht. Doch muss der Höchstbietende eine zusätzlich ausgewiesene Mehrwertsteuer akzeptieren oder kann er auf dem Auktionspreis als Endpreis bestehen?

Grundsatz: Der Auktionspreis ist ein Endpreis

Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern gilt der Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit. Geregelt wird dies maßgeblich durch die Preisangabenverordnung (PAngV). Gemäß § 3 Abs. 1 PAngV ist jeder, der Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Dienstleistungen anbietet, verpflichtet, den Gesamtpreis anzugeben. Dieser Gesamtpreis muss die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) und sonstige Preisbestandteile bereits enthalten.

Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt auch für den Online-Handel und damit für Online-Auktionen. Ein Verbraucher, der auf einer Plattform wie eBay ein Gebot abgibt, muss davon ausgehen können, dass der von ihm gebotene Betrag der schlussendliche Preis ist, den er zu entrichten hat – zuzüglich etwaiger, klar ausgewiesener Versandkosten. Die nachträgliche Forderung einer Mehrwertsteuer auf den Gebotspreis widerspricht diesem fundamentalen Prinzip des Verbraucherschutzes. Das Auktionsgebot bezieht sich auf den Endpreis, nicht auf einen Nettopreis.

Wann fällt überhaupt Mehrwertsteuer an?

Für die Frage, ob überhaupt Mehrwertsteuer anfallen kann, ist die rechtliche Stellung des Verkäufers von entscheidender Bedeutung. Hier muss strikt zwischen Privatverkäufern (Verbrauchern) und gewerblichen Verkäufern (Unternehmern) unterschieden werden.

Ein Privatverkäufer im Sinne des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt zu Zwecken, die überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verkauft eine Privatperson beispielsweise gebrauchte Gegenstände aus dem eigenen Haushalt, handelt es sich um einen privaten Verkauf. In einem solchen Fall wird keine Mehrwertsteuer fällig. Der Verkäufer ist nicht zum Ausweis und zur Abführung von Umsatzsteuer berechtigt oder verpflichtet. Der Auktionspreis ist hier also stets der Endpreis und enthält keine abzuführende Mehrwertsteuer.

Ein Unternehmer gemäß § 14 BGB hingegen handelt in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit. Betreibt jemand beispielsweise einen Online-Shop für Elektronikartikel und nutzt Auktionsplattformen als Vertriebskanal, agiert er als Unternehmer. Unternehmer sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Sie müssen auf ihre Umsätze Mehrwertsteuer erheben und diese an das Finanzamt abführen. Für sie ist die Preisangabenverordnung zwingend zu beachten. Hier enthält der Endpreis die Mehrwertsteuer.

Sonderrolle des Kleinunternehmers

Eine wichtige Ausnahme von der generellen Umsatzsteuerpflicht für Unternehmer bildet die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG). Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr eine bestimmte Grenze nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich eine weitere Grenze nicht übersteigen wird, können diese Regelung in Anspruch nehmen. Der Vorteil für den Kleinunternehmer liegt darin, dass er keine Umsatzsteuer auf seine Rechnungen aufschlagen muss. Für den Käufer bedeutet dies, dass auch bei einem Kauf von einem gewerblichen Händler, der als Kleinunternehmer agiert, keine Mehrwertsteuer berechnet wird. Allerdings ist der Kleinunternehmer verpflichtet, in seinen Angeboten auf die Anwendung dieser Regelung hinzuweisen, beispielsweise durch den Zusatz: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

Auswirkungen der Plattform-AGB

Viele Auktionsplattformen regeln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) explizit, wie Preise zu verstehen sind. So findet sich beispielsweise in den eBay-AGB (§ 8 Nr. 4) die Bestimmung, dass sich die angegebenen Preise als Endpreise einschließlich eventuell anfallender Mehrwertsteuer verstehen. Rechtlich ist hierbei zu beachten, dass diese AGB primär das Vertragsverhältnis zwischen der Plattform und dem Nutzer regeln. Sie entfalten keine unmittelbare Wirkung im Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer.

Dass diese AGB jedoch nicht immer uneingeschränkt gelten, verdeutlicht eine Entscheidung des Amtsgerichts Meppen (AG Meppen, 26.07.2004 - Az: 8 C 742/04), die später vom Landgericht Osnabrück bestätigt wurde. In diesem Fall hatte ein kaufmännisch tätiger Bieter für 7.451,00 EUR den Zuschlag für ein LKW-Fahrgestell erhalten. Der Verkäufer forderte zusätzlich die Mehrwertsteuer. Das Gericht gab dem Verkäufer recht und stellte klar, dass die AGB der Plattform nicht den Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages bestimmen können. Maßgeblich sei allein, was die Vertragsparteien individuell vereinbart haben – und dazu gehört vor allem der Inhalt der Artikelbeschreibung.

Ausnahme: Ausdrücklicher Hinweis auf Nettopreise

Vom Grundsatz, dass der Auktionspreis ein Endpreis ist, gibt es eine relevante Ausnahme, die in der bereits genannten Entscheidung des AG Meppen und der Berufungsinstanz, dem Landgericht Osnabrück (LG Osnabrück, 05.10.2004 - Az: 12 S 573/04), behandelt wurde. Ein unternehmerischer Verkäufer kann ausnahmsweise den Preis als Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer deklarieren - zumindest dann, wenn sich das Angebot an gewerbliche Kunden richtet.

Im Fall des LKW-Fahrgestells lautete die Artikelbeschreibung unmissverständlich: „Der Preis versteht sich netto zuzüglich MWSt. von zurzeit 16 %“. Das AG Meppen argumentierte, dass ein unbefangener Betrachter in der Situation des Beklagten bei einem solch klaren Hinweis davon ausgehen müsse, dass sich zum Gebotspreis die Mehrwertsteuer noch hinzuaddiere. Hätte der Käufer sein Gebot als Bruttopreis verstanden wissen wollen, hätte er dies seinerseits kenntlich machen oder ein entsprechend niedrigeres Gebot abgeben müssen.

Das Landgericht Osnabrück bestätigte diese Sichtweise und fügte hinzu, dass ein derart offener Hinweis nicht als unwirksame „überraschende Klausel“ im Sinne des § 305c BGB zu werten sei. Eine Klausel ist dann als überraschend einzustufen, wenn sie nach den Umständen so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht. Dies sei bei einem klar und offen kommunizierten Hinweis – im dortigen Fall direkt über dem Produktbild – gerade nicht der Fall.

Nettopreishinweis muss transparent sein!

Die Zulässigkeit eines Nettopreishinweises ist an strenge Transparenzanforderungen geknüpft ist, hat das Landgericht Bochum klargestellt (LG Bochum, 03.07.2012 - Az: 17 O 76/12). Ein Hinweis auf die zusätzlich anfallende Umsatzsteuer muss so platziert sein, dass er von einem potenziellen Käufer nicht übersehen werden kann, bevor dieser den Bestell- oder Gebotsprozess einleitet.

Im vom LG Bochum entschiedenen Fall hatte ein Verkäufer den Hinweis auf die Mehrwertsteuer lediglich in seinen AGB sowie unter dem separaten Reiter „Versand und Zahlungsmethoden“ versteckt. Das Gericht wertete dies als wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Der Hinweis müsse dem Angebot eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich wahrnehmbar sein. Zwar sei keine unmittelbare räumliche Nähe zum Preis erforderlich. Es genüge auch ein Hinweis auf einer separaten Seite, sofern diese zwingend aufgerufen werden muss, bevor der Bestellvorgang eingeleitet werden kann. Dies war im entschiedenen Fall jedoch nicht gegeben. Weder das Anklicken des Reiters „Versand und Zahlungsmethoden“ noch das Herunterscrollen und Lesen der AGB war für die Einleitung des Kaufs erforderlich. Ein solcher versteckter Hinweis ist unwirksam.

Folgen fehlerhafter Preisangaben

Macht ein Unternehmer in seinem Angebot an einen Verbraucher keine oder nur eine unzureichende, weil versteckte, Angabe zur Mehrwertsteuer, so ist der angegebene Preis nach den Regeln der Preisangabenverordnung als Endpreis anzusehen. Der Käufer kann sich darauf berufen, dass der Vertrag zum Auktionspreis als Bruttopreis zustande gekommen ist. Eine nachträgliche Forderung der Mehrwertsteuer ist dann unbegründet.

Für den Verkäufer kann eine fehlerhafte oder irreführende Preisangabe zudem wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung stellen, wie das Urteil des LG Bochum zeigt, regelmäßig einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbände können den Verkäufer kostenpflichtig abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern. Im Ergebnis ist Verkäufern dringend anzuraten, für maximale Transparenz zu sorgen und bei Angeboten an Verbraucher stets den finalen Endpreis inklusive aller Bestandteile anzugeben.
Stand: 22.08.2025
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