Die Klägerin bot am 23.01.2004 über eBay mit Angebot das Fahrgestell eines MAN zum Verkauf an. Der Beklagte, der einen kaufmännischen Betrieb betreibt, bot hierfür einen Betrag in Höhe von 7.451,00 EUR und erhielt am 30.01.2004 den Zuschlag.
Die Klägerin erstellte unter dem 02.02.2004 eine Rechnung über einen Betrag in Höhe von 8.747,56 EUR, wobei ihr bei der Nettosumme ein Zahlendreher unterlaufen war. Der Beklagte zahlte 7.541,00 EUR. Die Klägerin erstellte sodann eine korrigierte Rechnung unter dem 02.02.2004, endend auf den Betrag der Klageforderung und forderte den Beklagten unter Fristsetzung zum 30.04.2004 vergeblich zur Zahlung auf.
Die Klägerin trägt vor, zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag zustande gekommen zu einem Nettopreis von 7.451,00 EUR. Der Beklagte schulde ihr zusätzlich die Mehrwertsteuer.
Der Beklagte trägt vor, er habe das Fahrzeug zu einem Bruttopreis von 7.451,00 EUR erworben. Dies ergebe sich aus dem Zuschlag der Firma eBay. In den Geboten sei immer die Mehrwertsteuer enthalten. Aus § 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma eBay ergebe sich zudem, dass die Angebote sich als Endpreis einschließlich Mehrwertsteuer verstünden. Bei Abholung sei von dem Fahrer des Beklagten ein Betrag in Höhe von 7.541,00 EUR verlangt worden, den dieser auch bezahlt habe, somit sei eine Überzahlung von 90,00 EUR erfolgt.
Die Klägerin erstellte unter dem 02.02.2004 eine Rechnung über einen Betrag in Höhe von 8.747,56 EUR, wobei ihr bei der Nettosumme ein Zahlendreher unterlaufen war. Der Beklagte zahlte 7.541,00 EUR. Die Klägerin erstellte sodann eine korrigierte Rechnung unter dem 02.02.2004, endend auf den Betrag der Klageforderung und forderte den Beklagten unter Fristsetzung zum 30.04.2004 vergeblich zur Zahlung auf.
Die Klägerin trägt vor, zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag zustande gekommen zu einem Nettopreis von 7.451,00 EUR. Der Beklagte schulde ihr zusätzlich die Mehrwertsteuer.
Der Beklagte trägt vor, er habe das Fahrzeug zu einem Bruttopreis von 7.451,00 EUR erworben. Dies ergebe sich aus dem Zuschlag der Firma eBay. In den Geboten sei immer die Mehrwertsteuer enthalten. Aus § 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma eBay ergebe sich zudem, dass die Angebote sich als Endpreis einschließlich Mehrwertsteuer verstünden. Bei Abholung sei von dem Fahrer des Beklagten ein Betrag in Höhe von 7.541,00 EUR verlangt worden, den dieser auch bezahlt habe, somit sei eine Überzahlung von 90,00 EUR erfolgt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist begründet. Der Beklagte schuldet der Klägerin aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB den eingeklagten Betrag.Urteil freischalten
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AG Meppen, 26.07.2004 - Az: 8 C 742/04
ECLI:DE:AGMEPPN:2004:0726.8C742.04.0A
Nachfolgend: LG Osnabrück, 05.10.2004 - 12 S 573/04
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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