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Kann die Wohnungseigentümergemeinschaft ein Hundehaltungsverbot beschließen?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Die Gemeinschaft hat eine Beschlusskompetenz über ein Hundehaltungsverbot zu entscheiden (§§ 18, 19 WEG). Durch den Beschluss, der eine Regelung der Hausordnung ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG), wird die Nutzung des Gemeinschaftseigentums geregelt und nicht lediglich die Nutzung des Sondereigentums, wozu eine Beschlusskompetenz nicht besteht.

Im Bereich des Rechtes der Tierhaltung ist insoweit anerkannt, dass ein generelles Tierhaltungsverbot mangels Beschlusskompetenz nichtig ist, wenn es auch Tiere erfasst, von denen weder Geräusch- noch Geruchsbelästigungen in den Bereich des Gemeinschaftseigentums ausgehen und die Tiere den Bereich des Gemeinschaftseigentums nicht tangieren. Dies wird etwa für Zierfische, aber auch für Kanarienvögel und Kleinsttiere wie Schildkröten angenommen.

Einer Regelung durch Beschluss zugänglich ist die Nutzung des Sondereigentums allerdings dann, wenn die Nutzung Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum hat. Daher werden in Anbetracht der Auswirkung von Lärm auch auf das Gemeinschaftseigentum etwa Regelungen zum Musizieren im Rahmen der Hausordnung als von der Beschlusskompetenz gedeckt angesehen.

Gleiches gilt für eine Tierhaltung mit Bezug zum Gemeinschaftseigentum. Insoweit hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass von der Hundehaltung in einer Eigentumswohnung im Regelfall Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer (Verschmutzung der Gemeinschaftsanlagen, Lärmbelästigung, Beeinträchtigungen durch Begegnungen) ausgehen (BGH, 04.05.1995 - Az: V ZB 5/95).

Allerdings stellte sich in der damaligen Entscheidung für den Bundesgerichtshof nicht entscheidungserheblich die Frage der Beschlusskompetenz, denn der Beschluss über das Verbot der Hundehaltung war in der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fallkonstellation nicht angefochten worden.

Nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes konnte ein unangefochtener und bestandskräftiger Mehrheitsbeschluss eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer ersetzen. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof erst durch die Entscheidung vom 20. September 2000 aufgegeben (Az: V ZB 58/99). Entscheidend war daher für den Bundesgerichtshof in der damaligen Entscheidung die Frage, ob ein Hundeverbot in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums eingreift, also die Möglichkeit der Hundenutzung zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum gehört und daher selbst eine entsprechende Vereinbarung nichtig wäre. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Blick auf die Wirkungen der Hundehaltung auf die Gemeinschaft verneint.

Geregelt wird mit der Hundehaltung ein Bereich der Nutzung des Sondereigentums, der bei der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise üblicherweise Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum hat.

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