Die Klägerin begehrt
Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung wegen
Flugverspätung aus abgetretenem Recht.
Frau MK und Herr WF (im Folgenden: Zedenten) waren Passagiere auf einer
Kreuzfahrt der A. Diese Kreuzfahrt bestand aus einer Silvesterausfahrt ex Lissabon und hieran anschließend - mit teils neuen Gästen - einer kurzen Kreuzfahrt am 03.01.2022 mit Beginn in Lissabon mit Ziel Kanaren an.
Für den 08.1.2022 waren die Rückflüge nach Deutschland von den Kanaren geplant. Diese gebuchten Rückflüge wurden von der Beklagten durchgeführt.
Die A. ankerte nach Silvester am 02.01.2022 vor Lissabon, die neuen Passagiere bezogen ihre Kabinen einen Tag vor der geplanten Weiterfahrt. Noch am selben Tag erhielten alle Reisenden an Bord vom Veranstalter einen „Kabinenbrief“ mit der Mitteilung, dass aufgrund des Umstands, dass sich so viele Besatzungsmitglieder wegen einer Corona-Infektion in Quarantäne begeben mussten und das Schiff nicht mehr betriebsbereit war, die Kreuzfahrt nicht durchgeführt werden könne.
Der Kabinenbrief enthielt einen Zeitplan für die kurzfristige Rückreise aller Passagiere u.a. mit vier bei der Beklagten gecharterten Flügen nach München, Frankfurt und Hannover. Alle vier rescue flights waren Vollcharter der AX. Die Beklagte fliegt üblicherweise nicht von Lissabon aus, hat dort keine Slots.
Am 02.01.2022 kontaktierte AX die Beklagte, um einige Flugzeuge für die Strecken Lissabon nach München, Frankfurt und zweimal Hannover zu chartern. Die Beklagte konnte vier Flugzeuge zur Verfügung stellen und unterbreitete der AX für die Flüge X3 8001, X3 8003, X3 8005 einen Preis von € 270,- je Passagier und für den Flug X3 8007 nach Hannover einen zusätzlichen Aufschlag von € 40,- für eine Zwischenlandung und nachträgliche Umpositionierung des Flugzeugs. AX verhandelte mit der Beklagten. Es blieb bei dem Aufschlag für X3 8007, ansonsten vereinbarten die Parteien Flugkosten von € 240,- p.P.
Die Zedenten sollten mit einem dieser gecharterten Flüge, dem Flug mit der Flugnummer X38003 am 03.01.2022 von Lissabon nach München befördert werden. Der Flug sollte planmäßig am 03.01.2022 um 16:00 Uhr Ortszeit starten und am 03.01.2022 um 19:50 Uhr Ortszeit landen.
Der Flug X38003 war jedoch außergewöhnlich verspätet und erreichte München erst am 04.01.2022 um 21:55 Uhr Ortszeit. Der Flug war damit um 26 Stunden und 5 Minuten verspätet. Die Distanz zwischen Abflug- und Ankunftsort beträgt 1.986 km.
Die Fluggäste haben die ihnen gegen die Beklagte zustehenden Ausgleichsansprüche an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin hat der Beklagten mit Schreiben vom 11.01.2022 die Abtretung angezeigt und die Beklagte unter Vorlage der Abtretungserklärung und Fristsetzung zum 25.01.2022 erfolglos zur Zahlung der Ausgleichsansprüche aufgefordert.
Daraufhin beauftragte die Klägerin die hiesigen Verfahrensbevollmächtigten mit der Prüfung der Sach- und Rechtslage. Diese forderten im Auftrag der Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 17.08.2022 erfolglos auf, die der Klägerin aus abgetretenem Recht zustehenden Ausgleichszahlungen in Höhe von 800,00 € € sowie Verzugszinsen und die durch das außergerichtliche Schreiben entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen oder sich zum Vorliegen etwaiger dem geltend gemachten Anspruch entgegenstehender Umstände zu äußern.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Fluggastrechteverordnung sei auf den streitgegenständlichen Flug anwendbar. Nach
Art. 3 Abs. 2 b) Verordnung (EG) 261/2004 gelte diese unter der Bedingung, dass die Fluggäste von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür. Genau das sei hier der Fall gewesen, die Zedenten seien auf den streitgegenständlichen Flug verlegt worden.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Fluggastrechteverordnung sei nicht anwendbar. Die Kunden der AX hätten allesamt ihre
Reise bereits angetreten. Folglich habe AX nicht mehr von den Reiseverträgen zurücktreten können da dies nur vor Reisebeginn möglich sei. Wenn AX die gesamte Kreuzfahrt im Vorfeld abbreche und von einer eigentlich zunächst zu schaffenden echten Abhilfe abgesehen habe, dürfe dem wirtschaftlich denkenden
Reiseveranstalter unterstellt werden, dass angesichts der kurzen Kreuzfahrt die Abhilfe entweder unmöglich oder unverhältnismäßig gewesen sei. Die Abhilfe sei zu Recht verweigert worden.
Mit dem Kabinenbrief vom 02.01. habe die AX jedenfalls allen Gästen erklärt, dass es keine Abhilfe geben würde, die Reise faktisch beendet sei und einen Zeitplan für die Rückreisen vorgegeben. Diese Rückreise, der streitgegenständliche rescue flight, sei nicht geschuldeter Bestandteil des Pauschalreisevertrags gewesen. Die Fluggäste seien kostenlos gereist. Der Rückflug ex Lissabon sei keine Hauptleistung oder Abhilfe „bei einer Pauschalreise“ gewesen, sondern die gesetzliche Rückbeförderungspflicht des Veranstalters aus
§ 651 l Abs. 3 BGB analog. Die Reise sei faktisch beendet gewesen.
Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf Art. 3 III 2. Alt. FluggastrechteVO. Es habe sich um eine einmalige Rückholaktion gehandelt. Die Flüge seien nie auf dem Markt angeboten worden, und hätten der Öffentlichkeit auch nicht zur Verfügung gestanden. Selbst wenn man einen tatsächlichen Flugpreis annehme, also keinen kostenlosen Flug, hätten die Reisenden Stand 02.01.2022 gebucht und bezahlt für eine Kreuzfahrt, einen Hinflug nach Lissabon sowie einen Rückflug von den Kanaren. Zu diesem Pauschalpaket sei am 03.01.2022 noch ein Flug ex Lissabon hinzugekommen, ohne dass es eine Zuzahlung gab. Schon rein rechnerisch habe es den hiesigen Flug nicht zu einem marktüblichen Preis gegeben, wenn AX den Flug nachträglich zum Pauschalpaket hinzugefügt habe.
Nach Rechtsauffassung der Beklagten ist in der hiesigen Konstellation Art. 3 VI S. 2 VO erst Recht anwendbar. Dem Wortlaut nach käme diese Vorschrift zur Anwendung (und damit die Verordnung nicht), wenn der Kabinenbrief die Reisenden vor dem Check-In zum Hinflug in Deutschland erreicht hätte und der Flug nach Lissabon nicht angetreten worden wäre. AX wäre dann nach
§ 651 h IV Ziff. 2 BGB berechtigterweise zurückgetreten und zwar aus einem Grund, der nicht die Annullierung der Flüge gewesen sei. Für den Fall sehe
Art. 3 VI S.2 VO vor, dass keinerlei Ansprüche aus der FluggastrechteVO entstehen, weder auf Ausgleichsleistung noch auf Betreuungsleistungen.
Der vorliegende Sachverhalt betreffe nicht die vollständige Annullierung einer
Pauschalreise, sondern den Abbruch einer gerade angetretenen Reise, also einem Minus gegenüber dem Rücktritt.
Die Klägerin hält dem entgegen, dass soweit die Beklagte auf den Rechtsgedanken des Art. 3 Abs. 4 S. 2 Verordnung (EG) 261/2004 verweise, könne aus diesem allenfalls abgeleitet werden, dass die Verordnung für den ursprünglich gebuchten Rückflug nicht gelte, da bezüglich auf diesen die Nichtbeförderung auf diesem Flug aus anderen Gründen erfolgt sei. Die Vorschrift bzw. der Rechtsgedanke erfasse jedoch nicht den streitgegenständlichen Flug, da die Verspätung des Fluges nicht auf der Annullierung der Pauschalreise durch den Reiseveranstalter beruhte. Soweit sich die Beklagte hilfsweise auf Art. 3 Abs. 3, 2. Alt Verordnung (EG) 261/2004 berufe, greife dies nicht durch, weil die Zedenten vom einem unstreitig nicht kostenfreien Fug auf den streitgegenständlichen Flug verlegt worden seien. Im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 b) VO, der auch Ersatzflüge umfasste, sei nicht auf den Flug abzustellen, auf den ein Fluggast verlegt wurde, sondern auf den ursprünglichen. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Fluges, auf den die Zedenten von dem Reiseveranstalter verlegt worden seien, habe AX die Flüge gechartert und die vier Charterflüge der Beklagte bezahlt. Demnach habe die Beklagte einen Flugpreis erhalten, sodass auch unter diesem Aspekt keine kostenlose Beförderung vorgelegen habe.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Anwendungsbereich der
VO (EG) 261/2004 ist vorliegend nicht eröffnet.
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