Fluggäste von Flügen mit einer
Verspätung von drei Stunden oder mehr können nicht anders behandelt werden als die Fluggäste, denen eine
Ausgleichsleistung nach
Art. 5 I lit. c) der Verordnung (EG) 261/2004 zugutekommt, da eine solche Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen angesichts der mit der Verordnung verfolgten Ziele nicht hinreichend gerechtfertigt ist.
Deshalb ist die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass Fluggäste von Flügen mit großer Verspätung die gleiche Ausgleichsleistung wie Fluggäste annullierter Flüge beanspruchen können, nämlich die in Art. 5 I lit. c) dieser Verordnung vorgesehene Leistung.
Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist von seiner in Art. 5 Abs. 1 lit. c) und Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004 vorgesehenen Verpflichtung zur Ausgleichszahlung an die Fluggäste nur dann befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser Umstand zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden können.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.