Wirbt ein
Veranstalter im
Reisekatalog mit der ruhigen Lage eines
Hotels, so kann der
Reisende nicht erwarten, dass er kein Zimmer nahe des Hoteleingangs erhält, von dem aus auch nachts ab- und anfahrende Reisebusse zu hören sind. Gerade in der Hochsaison gehört es zum
allgemeinen Lebensrisiko, ein Zimmer zu erhalten, das innerhalb des Hotels eine nicht ganz so ruhige Lage hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen
Minderungsanspruch gemäß
§ 651 d Abs. 1 BGB.
Die Reiseleistung der Beklagten war nicht
mängelbehaftet gemäß
§ 651 c Abs. 1 BGB.
Die Reiseleistung der Beklagten war insbesondere nicht deswegen mängelbehaftet, weil die Kläger zunächst ein Hotelzimmer in der Nähe des Bereichs des Hoteleingangs erhalten haben. Auch wenn die Beklagte in ihrem Katalog angegeben hat, dass sich das Hotelgebäude in ruhiger Lage befinde, schließt dies für den Reisenden nicht aus, dass er ein Zimmer in der Nähe des Hoteleingangs erhält und insofern mit an- und abfahrenden Reisebussen auch zur Nachtzeit zu rechnen hat. Insbesondere in so preiswerten Hotelanlagen, wie sie die Kläger gebucht haben, ist mit einem erheblichen Aufkommen von Reisenden zu rechnen, da der Trend zu Billigreisen ungebrochen ist. Die Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass es das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden ist, gerade in der Hochsaison ein Zimmer zu erhalten, welches eine nicht ganz so günstige Lage innerhalb des Hotelkomplexes aufweist. Darüber hinaus haben die Kläger weder vorgetragen, in welchem Stockwerk dieses Zimmer gelegen hat, noch wie häufig an- und abfahrende Busse in der Nacht zu vermerken waren. Hierauf sei jedoch lediglich nebenbei hingewiesen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.