Hatten die
Reisenden ein Familienzimmer mit seperatem Schlafraum gebucht, stattdessen jedoch nur eine Juniorsuite mit einem einzigen Raum erhalten, so berechtigt dies bei nicht gewährter Abhilfe zum Rücktritt vom
Reisevertrag. Der Rücktritt führt dazu, dass die
Pauschalreise insgesamt als vereitelt anzusehen ist, sodass der Reisende eine Entschädigung wegen
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit i.H.v. 2.000,00 € wie auch auf Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit i.H.v. 500,00 € an seine Tochter W. R. gemäß §§
651 n Abs. 2,
651 i Abs. 3 Nr. 7, 398, 335 BGB.
a) Hinsichtlich der von ihm aus § 651 n Abs. 2 BGB begehrten Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit i.H.v. 2000,00 € ist der Kläger i.H.v. 1000,00 € als Anmelder der Familienreise und Reiseteilnehmer aktivlegitimiert, i.H.v. 1000,00 € aus abgetretenem Recht seiner Lebensgefährtin als weiterer Reiseteilnehmerin neben ihm und der gemeinsamen Tochter W. R.. Hinsichtlich der zuletzt zur Zahlung an die Tochter geltend gemachten Entschädigung wegen vertanen Urlaubs i.H.v. 500,00 € folgt die Aktivlegitimation des Klägers aus seiner Stellung als Reiseanmelder und Versprechensempfänger. Denn bei dem Reisevertrag im Sinne von
§ 651a BGB handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB, aus dem neben dem Dritten nach § 335 BGB im Zweifel auch dem Versprechensempfänger ein Forderungsrecht zusteht, aufgrund dessen er Leistung an den Dritten verlangen kann. Dieses Forderungsrecht erstreckt sich auch auf Folgeansprüche, insbesondere auf Schadensersatzansprüche wegen Schlecht- oder Nichterfüllung. Erfasst ist daher auch der Anspruch aus § 651 n Abs. 2 BGB wegen vertaner Urlaubszeit, bei dem es sich nach herrschender Auffassung um einen immateriellen Anspruch eigener Art handelt, den der BGH in seinem Urteil vom 26.05.2010 - Az:
Xa ZR 124/09 - als Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung besonderer Ausprägung qualifiziert hat, der dafür zugebilligt wird, dass der mit der Reise in einem weiteren Sinne angestrebte Erfolg nicht eingetreten ist. Die Kammer misst dem Anspruch dementsprechend sowie mit Blick auf die Maßgeblichkeit des Reisepreises für die Bestimmung der Entschädigung keinen höchstpersönlichen Charakter bei, der gegebenenfalls einem eigenen Forderungsrecht des Versprechensempfängers entgegenstehen würde. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob der Anspruch des Kindes mit der von dem Kläger und seiner Lebensgefährtin getroffenen Abtretungsvereinbarung vom 11.08.2020 wirksam zum Zwecke der Geltendmachung und Durchsetzung gegenüber dem Reiseveranstalter auf den Kläger übertragen wurde. Denn der Kläger hat mit Blick auf die von der Kammer im Termin vom 07.02.2023 diesbezüglich aufgrund der Vorschriften der §§
1629 Abs. 2 S. 1,
1795 Abs. 2, 181 BGB geäußerten Bedenken seinen ursprünglich auf Zahlung auch der für das Kind geltend gemachten Entschädigung an sich gerichteten Klageantrag geändert und verlangt nunmehr Zahlung von 500 € unmittelbar an die Tochter.
b) Gemäß §§ 651 n Abs. 2 651 i Abs. 3 Nr. 7 BGB kann der Reisende, wenn die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird, wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
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