Sind Kellerräume nicht wie im Aufteilungsplan vorgesehen, geschaffen worden, so steht dies der Begründung von Sondereigentum nicht entgegen, wenn Bauausführung und Aufteilungsplan nicht in einer Weise voneinander abweichen, die es unmöglich machen, die errichteten Räume einer in dem Aufteilungsplan ausgewiesenen Raumeinheit zuzuordnen. Maßgeblich für das Sondereigentum ist der Grundbuchinhalt.
Auch aus der langjährigen unbeanstandeten Nutzung folgt keine Pflicht, den geduldeten Zustand grundbuchrechtlich zu vollziehen und die Teilungserklärung zu ändern.
Der Anspruch auf Herausgabe einer Kellerfläche unterliegt gem. § 902 BGB nicht der Verjährung, da es sich um ein eingetragenes Recht handelt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im vorliegenden Fall sah die Teilungserklärung nebst Aufteilungsplan einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit drei Parteien aus dem Jahr 1972 vor, dass ein großer Kellerraum mit vier Kellerabteile vorgesehen war.
Eine Partei hatte einen Keller in einem anderen Gebäudeteil, die beiden anderen Einheiten jeweils zwei Kellerabteile. Tatsächlich wurden jedoch nur drei Abteile eingerichtet und mit Holzverschlägen voneinander getrennt - für jede Einheit ein Abteil.
Im Jahr 2012 wechselte der Eigentümer eine Wohnung, der laut Teilungsplan zwei Abteile zustanden. Die Eigentümerin verlangte in der Folge die Herausgabe der Kellerfläche, die im Aufteilungsplan ihrer Wohnung zugeordnet ist.
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