Der Zahlungsverzug mit Mietkautionsraten stellt eine erhebliche schuldhafte Vertragsverletzung dar, die auch eine ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt.
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Mietmängel besteht bezüglich der Mietkaution nicht, da die Mieter regelmäßig durch ihr Minderungsrecht nach §§ 536 ff. BGB ausreichend geschützt sind und die Kautionszahlung dem Sicherungsinteresse des Vermieters dient.
Eine Heilung durch nachträgliche Zahlung gemäß § 569 Absatz 3 Ziffer 2 BGB scheidet im Fall der ordentlichen Kündigung aus. Denn der Zweck des § 569 Absatz 3 Ziffer 2 BGB besteht insbesondere darin, eine Obdachlosigkeit der Mieter infolge einer fristlosen Kündigung zu vermeiden, welche aufgrund der bei einer ordentlichen Kündigung einzuhaltenden Kündigungsfrist nicht, bzw. nicht in gleichem Maße, besteht.
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Mietmängel besteht bezüglich der Mietkaution nicht, da die Mieter regelmäßig durch ihr Minderungsrecht nach §§ 536 ff. BGB ausreichend geschützt sind und die Kautionszahlung dem Sicherungsinteresse des Vermieters dient.
Eine Heilung durch nachträgliche Zahlung gemäß § 569 Absatz 3 Ziffer 2 BGB scheidet im Fall der ordentlichen Kündigung aus. Denn der Zweck des § 569 Absatz 3 Ziffer 2 BGB besteht insbesondere darin, eine Obdachlosigkeit der Mieter infolge einer fristlosen Kündigung zu vermeiden, welche aufgrund der bei einer ordentlichen Kündigung einzuhaltenden Kündigungsfrist nicht, bzw. nicht in gleichem Maße, besteht.
AG Berlin-Charlottenburg, 15.08.2019 - Az: 210 C 348/18
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