Die Genehmigung einer baulichen Veränderung, auch durch i.S.v.
§ 14 Nr. 1 WEG beeinträchtigte Eigentümer, kann nur in Gestalt einer förmlichen Beschlussfassung erfolgen. Die bloße Zustimmung aller (beeinträchtigten) Miteigentümer reichte nicht aus.
Für diese Sichtweise spricht bereits der Wortlaut von
§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG, wonach bauliche Veränderungen beschlossen werden können, wenn jeder Eigentümer zustimmt, dessen Recht durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Danach erfolgt eine tatsächliche Trennung zwischen Beschlussfassung (Genehmigung) einerseits und Zustimmung andererseits nicht.
Wenn der Sondernutzungsberechtigte den „Charakter des Nutzungsgegenstandes“ nach der Gemeinschaftsordnung nicht ändern darf, so scheidet eine Einzäunung der Fläche mit einem deutlich über (nach der Landesbauordnung zulässigen) 1,5 m hohen lichtundurchlässigen Zaun aus.