Vorliegend stritten die Parteien um die von einer WEG mehrheitlich beschlossenen Genehmigung der Errichtung des Zauns mit Sichtschutzelementen aus Weidengeflecht.
Im Jahr nach der Genehmigung, gegen die eine Beschlussanfechtungsklage eingelegt worden war, hatte die WEG unter TOP 1 mehrheitlich (27 JA-Stimmen, 1-Gegenstimme) beschlossen, dass sie die Entscheidung darüber, ob die Sichtschutzelemente aus Weidengeflecht im Bereich des Sondernutzungsrechts der Wohnung Nr. verbleiben können, an sich zieht. Unter TOP 2 beschloss sie mit 27 Ja-Stimmen und einer Nein-Stimme, dass diese Sichtschutzelemente verbleiben können. Zum Zeitpunkt der Wohnungseigentümerversammlung war über die Beschlussanfechtungsklage noch nicht entschieden.
Das Amtsgericht erklärte im weiteren Verlauf beide Beschlüsse für ungültig.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei der Errichtung von Sichtschutzelementen an den Außengrenzen des Gartens des Sondernutzungsrechts der Wohnung Nr. … handelt es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne des
§ 22 Abs. 1 WEG. Hierüber kann nur einstimmig beschlossen werden.
Die von der WEG jetzt gefassten Beschlüsse sollen – wenn ihr Wortlaut das auch so nicht ausdrücklich beinhaltet – eine derartige Genehmigung aussprechen. Dies ist – wie bereits vom Amtsgericht ausgeführt – nur einstimmig möglich. Dies ist hier nicht erfolgt, also waren die Beschlüsse, die rechtzeitig mittels zulässiger und rechtzeitig begründeter Anfechtungsklage angefochten worden waren, aufzuheben.
Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümergemeinschaft, “die Entscheidung über die Beseitigung einer solchen Anlage an sich zieht”, hat rechtlich keine Bedeutung.
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