Behauptet die nach einem Verkehrsunfallereignis in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung eine die Rechtswidrigkeit ausschließende Einwilligung des Geschädigten, so ist sie diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastet.
Im Falle einer behaupteten Unfallmanipulation setzt eine hinreichende richterliche Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO allerdings keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus.
Erforderlich aber auch ausreichend ist vielmehr, dass sich die unmittelbare Überzeugungsbildung des Tatrichters auf eine Häufung von Beweisanzeichen bzw. verschiedene Indizien stützt, die in der Gesamtschau eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Verabredung bzw. Einwilligung des vermeintlich Geschädigten begründen.
Insofern kann bereits eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen die Feststellung rechtfertigen, dass ein Unfall verabredet ist.
Derartige Beweisanzeichen können sich insbesondere aus dem geschilderten Unfallhergang, der Art der Schäden oder fehlender Kompatibilität, dem Anlass der Fahrt, der Art der beteiligten Fahrzeuge sowie der persönlichen Beziehung und wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben.
Im Falle einer behaupteten Unfallmanipulation setzt eine hinreichende richterliche Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO allerdings keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus.
Erforderlich aber auch ausreichend ist vielmehr, dass sich die unmittelbare Überzeugungsbildung des Tatrichters auf eine Häufung von Beweisanzeichen bzw. verschiedene Indizien stützt, die in der Gesamtschau eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Verabredung bzw. Einwilligung des vermeintlich Geschädigten begründen.
Insofern kann bereits eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen die Feststellung rechtfertigen, dass ein Unfall verabredet ist.
Derartige Beweisanzeichen können sich insbesondere aus dem geschilderten Unfallhergang, der Art der Schäden oder fehlender Kompatibilität, dem Anlass der Fahrt, der Art der beteiligten Fahrzeuge sowie der persönlichen Beziehung und wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben.
LG Hannover, 30.11.2018 - Az: 17 O 96/16
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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