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Anscheinsbeweis für einen fingierten Verkehrsunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

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Bei einer Häufung von Anzeichen, die auf eine Manipulation des Unfallgeschehens hindeuten, ist der Anscheinsbeweis geführt. Unerheblich ist dabei, ob diese Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise, bei der aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann.

Dabei bedarf es zum Nachweis einer Kollisionsabsprache allerdings keiner lückenlosen Gewissheit im Sinne einer mathematischen Beweisführung. Es reicht vielmehr die Feststellung von Indizien aus, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschließt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Hier liegen so viele gewichtige Indizien vor, die auf einen fingierten Verkehrsunfall schließen lassen, dass das Gericht bei lebensnaher Betrachtung von dem Vorliegen eines solchen überzeugt ist.

Ein Indiz ist zunächst, dass der Unfall sich nach 19 Uhr an einem Novemberabend ereignete, also zu einer Zeit, zu der es bereits dunkel war. Weiterhin fand der behauptete Unfall in der T-Straße eines Gewerbegebiets statt. Durch die Wahl dieses Unfallzeitpunktes und -ortes soll regelmäßig durch die Beteiligten sichergestellt werden, dass vor Ort keine unabhängigen Zeugen den Unfall sehen können. Die Wahl der T-Straße soll dabei dafür sorgen, dass schon per se mit der Anwesenheit von Zeugen seltener zu rechnen ist. Die Wahl der Uhrzeit sorgt dann dafür, dass selbst ein doch zufällig anwesender Dritter aufgrund der Lichtverhältnisse keine genauen Wahrnehmungen machen kann. Das Fehlen neutraler Zeugen stellt vorliegend ein umso stärkeres Indiz dar, als nach dem Vortrag des Beklagten zu 1) ein Dritter an dem Vorgang involviert war. Der vermeintlich entgegenkommende Lastwagenfahrer sei aber nach dem Unfall einfach weitergefahren. Dass ein Unfallbeteiligter Unfallflucht begeht ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen. Dass ein angeblich aber sogar vorhandener potenzieller Zeuge nicht greifbar ist, stellt ein weiteres Indiz für einen gestellten Verkehrsunfall dar.

Dass die Klägerin selbst nicht zum Unfallgeschehen vortragen kann, da sie angeblich erst am nächsten Tag gesehen habe, dass ihr Wagen beschädigt worden sei, spricht ebenfalls als weiteres Indiz für einen manipulierten Verkehrsunfall.

Überdies sprechen auch die behaupteten Umstände des Verkehrsunfalls für eine Manipulation. Die Beschädigung eines am Straßenrand geparkten PKW durch einen vermeintlich unachtsamen Verkehrsteilnehmer im Zuge einer Vorbeifahrt ist ein bei gestellten Kollisionsereignissen häufig anzutreffendes Schadensmuster.

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