Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Ansprüche auf Schadensersatzleistungen aus §§
7 Abs. 1,
17 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 VVG kommen indes stets dann nicht in Betracht, wenn aufgrund der Einwilligung der Geschädigten kein
Unfall, also kein zufälliges schadensverursachendes Ereignis im Straßenverkehr vorliegt.
Behauptet der Haftpflichtversicherer des Schädigerfahrzeugs bei einem äußerlich wie ein Verkehrsunfall erscheinenden Ereignis eine Verabredung unter den beteiligten Unfallgegnern, so obliegt ihm zwar grundsätzlich der volle Nachweis, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. Liegt eine besonders typische Gestaltung des angeblichen Unfallgeschehens vor, führt dies jedoch dazu, dass es Sache des Geschädigten ist, den gegen ihn sprechenden Anschein einer bewussten Herbeiführung des Schadensereignisses zu entkräften.
Eine solche typische Situation liegt vor, wenn objektive Tatumstände oder Indizien feststehen oder bewiesen werden, aus deren Vorliegen nach dem allgemeinen Verlauf der Dinge auf die Vereinbarung einer Manipulation und die entsprechende subjektive Haltung der Beteiligten geschlossen werden kann Dabei ist dem gestellten Verkehrsunfall eigen, dass die Beteiligten bei ihren Verabredungen die Entkräftung des Betrugsverdachts einplanen. Deshalb ist eine lückenlose Indizienkette für die Gewinnung der Überzeugung, dass ein gestellter Verkehrsunfall vorliegt, nicht erforderlich; vielmehr kann bereits die Häufung der Beweisanzeichen, wie sie hier vorliegt, die Überzeugung vermitteln, dass der Unfall verabredet gewesen sein muss.
Die zu dieser Gewissheit führenden Indizien sind dabei nicht zwangsläufig in jedem Fall immer identisch, sondern können - je nach Lebenssachverhalt - im Einzelfall erheblich voneinander differieren. Auch wenn jedes dieser Indizien für sich genommen nicht zwangsläufig ein Anzeichen für ein einverständliches Schädigungsgeschehen darstellt, so begründet jedenfalls das kumulative Vorliegen einer Vielzahl solcher Umstände die Überzeugung vom Vorliegen einer Manipulation.
Entscheidend ist, dass eine Gesamtschau aller Umstände keine ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, dass es bei dem behaupteten Vorfall nicht um ein unfreiwilliges Unfallereignis gehandelt hat, sondern um ein manipuliertes Geschehen.
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