Voraussetzung für die auf Grund von Indizien gebildete Überzeugung des Richters, dass ein manipulierter Unfall vorliegt, ist nicht eine mathematisch lückenlose Gewissheit. Bei einem Indizienbeweis kann dieser Grad an Gewissheit sowieso kaum erreicht werden. Vielmehr reicht bereits ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus.
Folgende Umstände sind hierbei als typisch für eine Unfallmanipulation anzusehen: Auffahrunfall, Dunkelheit, Fehlen unbeteiligter Zeugen, Fehlen eines plausiblen Grundes für die Anwesenheit am Unfallort, Verwendung eines Schrottfahrzeugs auf Seiten des Schädigers und eines vorbeschädigten Pkw auf Seiten des Geschädigten.
LG Mönchengladbach, 15.12.2017 - Az: 1 O 181/14
ECLI:DE:LGMG:2017:1215.1O181.14.00
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