Hat der Geschädigte Zeitungsannoncen geschaltet, um Unfallzeugen zu finden, so kann er die Kosten vom Verursacher des Unfalls bzw. dessen Haftpflichtversicherung verlangen, wenn der Geschädigte ohne Zeugen in erheblicher Beweisnot
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LG Mönchengladbach - Az: 5 T 517/03
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