Benutzt ein Fahrradfahrer eine abgesperrte Straße trotz eines aufgestellten Schilder "Durchfahrt verboten" und obwohl bei gebührender Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre, dass Bauarbeiten durchgeführt werden, so trifft den Radfahrer das alleinige Verschulden, wenn er dann mit seinem Fahrrad in eine Baugrube stürzt und sich hierbei verletzt. Mit der Beschilderung und Sperrung des Baustellenabschnitts hat der Bauunternehmer seiner Verkehrssicherungspflicht genüge getan.
LG Mönchengladbach, 26.03.2012 - Az: 11 O 328/10
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