Parkt ein Pkw bereits seit zwei Tagen unberechtigterweise auf einem Grundstück (vorliegend: Supermarktparkplatz), so darf der Grundstücksbesitzer das Fahrzeug abschleppen lassen. Die Kosten der Maßnahme müssen aber vertretbar sein, damit diese vom Fremdparker gem. § 823 Abs. 1 BGB ersetzt verlangt werden können.
Das Verhalten des Fremdparkers ist eine verbotene Eigenmacht, so dass der Grundstücksbesitzer ein Selbsthilferecht zur Beseitigung der Besitzstörung hat.
Das Verhalten des Fremdparkers ist eine verbotene Eigenmacht, so dass der Grundstücksbesitzer ein Selbsthilferecht zur Beseitigung der Besitzstörung hat.
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AG Berlin-Köpenick, 18.06.2009 - Az: 15 C 287/08
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