Anerkannt ist, dass sich der Vermieter zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzt, wenn er eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entschlossen ist oder zumindestens erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen.
Dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, sollen die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen nicht zugemutet werden, wenn er nicht über die Absicht oder die Aussicht begrenzter Mietdauer vom Vermieter aufgeklärt wird (BGH, 21.01.2009 - Az: VIII ZR 62/08).
Auf konkrete Nachfrage einer Mitmieterin bei der Besprechung im Februar 2008 hat der Gesellschafter der Klägerin … erklärt, dass ein Eigennutzungswunsch nicht ansteht und die Immobilie der Alterssicherung diene.
Zu diesem Zeitpunkt war für die Klägerin der Eigenbedarf jedoch vorhersehbar, denn die 1998 und 2002 geborenen Söhne der Gesellschafter der Klägerin waren zu diesem Zeitpunkt neun bzw. zehn und fünf bzw. sechs Jahre alt und der ältere Sohn schon schulpflichtig.
Für die Klägerin war absehbar, dass die Kinder zukünftig jeweils eigene Zimmer benötigen würden.
Dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, sollen die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen nicht zugemutet werden, wenn er nicht über die Absicht oder die Aussicht begrenzter Mietdauer vom Vermieter aufgeklärt wird (BGH, 21.01.2009 - Az: VIII ZR 62/08).
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat sich entsprechend zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch gesetzt.Auf konkrete Nachfrage einer Mitmieterin bei der Besprechung im Februar 2008 hat der Gesellschafter der Klägerin … erklärt, dass ein Eigennutzungswunsch nicht ansteht und die Immobilie der Alterssicherung diene.
Zu diesem Zeitpunkt war für die Klägerin der Eigenbedarf jedoch vorhersehbar, denn die 1998 und 2002 geborenen Söhne der Gesellschafter der Klägerin waren zu diesem Zeitpunkt neun bzw. zehn und fünf bzw. sechs Jahre alt und der ältere Sohn schon schulpflichtig.
Für die Klägerin war absehbar, dass die Kinder zukünftig jeweils eigene Zimmer benötigen würden.
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AG Berlin-Köpenick, 31.03.2011 - Az: 11 C 222/10
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