Die Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung bleibt auch dann erhalten, wenn einzelne Positionen materiell unrichtig sind. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist kann der Vermieter nur dann eine Korrektur vornehmen und Nachforderungen erheben, wenn es sich um heilbare Fehler handelt oder der er wegen berechtigter Einwände des Mieters zur Berichtigung verpflichtet ist.
Der Vermieter ist dann nicht daran gehindert, berichtigte Fehler in Ergänzung der ursprünglichen Abrechnung zu berichtigen. Unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Abrechnungsurkunde ist es auch nicht zu beanstanden, wenn er stattdessen eine vollständig neue Abrechnung erstellt und dem Mieter übersendet, sofern er ausdrücklich darauf hinweist, dass diese nunmehr an die Stelle der früheren Abrechnung tritt.
Der Vermieter ist dann nicht daran gehindert, berichtigte Fehler in Ergänzung der ursprünglichen Abrechnung zu berichtigen. Unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Abrechnungsurkunde ist es auch nicht zu beanstanden, wenn er stattdessen eine vollständig neue Abrechnung erstellt und dem Mieter übersendet, sofern er ausdrücklich darauf hinweist, dass diese nunmehr an die Stelle der früheren Abrechnung tritt.
AG Berlin-Köpenick, 14.06.2011 - Az: 3 C 35/11
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