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Mieter muss nicht für Handwerkereinsatz zahlen, wenn er einen Mangel meldet, der nicht festgestellt werden kann

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Pflichtverletzung des Mieters liegt vor, wenn er wider besseres Wissen einen Mangel behauptet oder nicht hinreichend prüft, ob der Mangel aus seiner Verantwortungssphäre stammt.

Zu dem Pflichtenprogramm des Mieters gehört es gerade nicht, sich nur dann an den Vermieter zu wenden, wenn er positiv weiß, dass die Wohnung einen Mangel aufweist. Meldet der Mieter einen Schmorgeruch aus dem Sicherungskasten und kann ein deshalb gerufener Techniker keinen Mangel feststellen, handelte der Mieter nicht pflichtwidrig. Allein der Umstand, dass eine Untersuchung durch Fachkräfte keinen Fehler in der Anlage ergeben hat, führt auch nicht dazu, dass der Mieter einen Schmorgeruch vorgetäuscht hätte.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Mieter hat dem Vermieter bzw. der Hausverwaltung lediglich mitgeteilt, dass er etwas Unangenehmes gerochen hat. Der Mieter hat gerade nicht verlangt, dass ein Elektriker kommen soll, weil ein Mangel vorliegt, den der Beklagte zu vertreten hat. Er hat bekundet, dass es verschmort riecht und nachvollziehbar den Wunsch in den Raum gestellt, dass der Sachverhalt zeitnah durch einen Elektriker überprüft wird. Durch den Passus in der E-Mail „Könnten Sie bitte einen Elektriker schicken?“ hat der Mieter gemessen an den zivilrechtlichen Grundsätzen des §§ 133, 157 BGB und auch nach dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB keinen Elektriker beauftragt. Allein die Hausverwaltung hat die Entscheidung getroffen, die Firma ... zu beauftragen.


AG Berlin-Köpenick, 29.08.2024 - Az: 14 C 284/23


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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