Hat ein Mieter anlässlich einer Begegnung mit dem Hausverwalter des Vermieters im
Treppenhaus „fuck you“ gesagt, so ist eine solche einmalige – jugendsprachlich verbreitete – Unmutsäußerung, zumal in einer als bedrängend empfundenen Situation, nicht ausreicht, um eine
Kündigung zu begründen.
Die Worte sind insbesondere im Rahmen einer angespannten Situation während eines Räumungsrechtsstreits nicht derart schwerwiegend und ehrverletzend, dass sie die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Mietverhältnisses begründen könnten.
Die Äußerung, kann auch kein berechtigtes Interesse des Vermieters an der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses begründen, da wegen der sozialen Bedeutung der Wohnung für den Mieter als Lebensmittelpunkt ein Interesse von Gewicht erforderlich ist.
Besuche der Freundin des Mieters stellen weder einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar, noch bieten diese Anlass zu „Kontrollen“ durch den Hausverwalter. Die Praxis, Besucher des Hauses anzuhalten und zu befragen bzw. gar deren Ausweis zu kopieren wurde vom Gericht mit Nachdruck beanstandet.