Grundsätzlich kann ein Mieter, der Renovierungsarbeiten trotz einer unwirksamen Renovierungsklausel im Mietvertrag durchgeführt hat, die entstandenen Kosten vom Vermieter ersetzt verlangen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass der Erstattungsanspruch der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten unterliegt (§ 548 Abs. 2 BGB). Wartet der Mieter zu lange, verjährt die Forderung. Sinn und Zweck dieser Regelung des § 548 Abs. 2 BGB ist es, Ansprüche aus dem Mietverhältnis schnell abzuwickeln, wenn diese vom Zustand der Mietsache zum Rückgabezeitpunkt abhängen. Aus diesem Grund ist es auch sachgerecht, den Erstattungsanspruch des Mieters dieser Verjährungsfrist zu unterwerfen.
So ist wie im vorliegenden Fall nach vier Jahren auch nicht mehr zu klären, in welcher Qualität Renovierungsarbeiten durchgeführt wurden, was eine Ermittlung des Anspruchs des Mieters nahezu unmöglich macht.
AG Berlin-Köpenick, 01.04.2010 - Az: 14 C 322/09
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - bekannt aus:
Bild am Sonntag
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Bereits 398.860 Beratungsanfragen
So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)
Man wird sehr gut beraten. Und man bekommt schnell eine Antwort.Danke☺️
Verifizierter Mandant
Ich hätte nicht gedacht, das mein Problem so schnell und so faktenbasiert, bearbeitet und beantwortet werden würde! Ich bin mehr als beeindruckt und ...