Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 388.289 Anfragen

Mieter aufgepasst: Anspruch auf Renovierungserstattung verjährt nach 6 Monaten

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfen
Grundsätzlich kann ein Mieter, der Renovierungsarbeiten trotz einer unwirksamen Renovierungsklausel im Mietvertrag durchgeführt hat, die entstandenen Kosten vom Vermieter ersetzt verlangen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass der Erstattungsanspruch der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten unterliegt (§ 548 Abs. 2 BGB). Wartet der Mieter zu lange, verjährt die Forderung. Sinn und Zweck dieser Regelung des § 548 Abs. 2 BGB ist es, Ansprüche aus dem Mietverhältnis schnell abzuwickeln, wenn diese vom Zustand der Mietsache zum Rückgabezeitpunkt abhängen. Aus diesem Grund ist es auch sachgerecht, den Erstattungsanspruch des Mieters dieser Verjährungsfrist zu unterwerfen.
So ist wie im vorliegenden Fall nach vier Jahren auch nicht mehr zu klären, in welcher Qualität Renovierungsarbeiten durchgeführt wurden, was eine Ermittlung des Anspruchs des Mieters nahezu unmöglich macht.


AG Berlin-Köpenick, 01.04.2010 - Az: 14 C 322/09

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von PCJobs

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.289 Beratungsanfragen

Sehr schnelle und kompetente Antworten. Vielen Dank. Ich kann Sie nur empfehlen. Weiter so und viel Erfolg.
Danke für Ihre Unterstützung und ...

Verifizierter Mandant

Schnell, unbürokratisch, kompetent - einfach sehr gut!

Verifizierter Mandant