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Mieter aufgepasst: Anspruch auf Renovierungserstattung verjährt nach 6 Monaten

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Grundsätzlich kann ein Mieter, der Renovierungsarbeiten trotz einer unwirksamen Renovierungsklausel im Mietvertrag durchgeführt hat, die entstandenen Kosten vom Vermieter ersetzt verlangen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass der Erstattungsanspruch der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten unterliegt (§ 548 Abs. 2 BGB). Wartet der Mieter zu lange, verjährt die Forderung. Sinn und Zweck dieser Regelung des § 548 Abs. 2 BGB ist es, Ansprüche aus dem Mietverhältnis schnell abzuwickeln, wenn diese vom Zustand der Mietsache zum Rückgabezeitpunkt abhängen. Aus diesem Grund ist es auch sachgerecht, den Erstattungsanspruch des Mieters dieser Verjährungsfrist zu unterwerfen.
So ist wie im vorliegenden Fall nach vier Jahren auch nicht mehr zu klären, in welcher Qualität Renovierungsarbeiten durchgeführt wurden, was eine Ermittlung des Anspruchs des Mieters nahezu unmöglich macht.


AG Berlin-Köpenick, 01.04.2010 - Az: 14 C 322/09

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