Muss der
Reisende bei Ankunft am Urlaubsort feststellen, dass das gebuchte Hotel
überbucht war und kann daher kein Zimmer zur Verfügung gestellt werden, sodass eine Ersatzunterkunft in Anspruch genommen werden, so kann dies zur
Minderung des Reisepreises berechtigten.
Der Reisende ist zu einer Minderung des Reisepreises um 45% berechtigt, wenn nicht mal annährend eine Gleichwertigkeit der Ersatzunterkunft vorliegt. Im zu entscheidenden Fall hatte die Ersatzunterkunft weder unmittelbaren Zugang zum Strand noch einen gleichwertigen Swimmingpool und darüber hinaus fehlten das Sport- und Unterhaltungsangebot sowie der Mitternachtssnack.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Unterbringung der Klägerin in dem Hotel ... anstatt in dem ursprünglich gebuchten Hotel ... einen erheblichen
Reisemangel im Sinne von
§ 651c I BGB dargestellt hat.
Völlig zu Recht stellt das Amtsgericht heraus, die Parteien einen
Reisevertrag mit Unterbringung im Hotel ... geschlossen haben und die Beklagte nicht zu einer einseitigen Leistungsänderung befugt gewesen ist.
In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht weiterhin völlig zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte nicht nur die Unterbringung im Hotel ... schuldete, sondern auch die in der für dieses Hotel herausgegebenen
Prospektbeschreibung aufgeführten weiteren Leistungsmerkmale, da der Inhalt des Reisevertrages durch die Prospektbeschreibung in Verbindung mit der Reisebestätigung bestimmt wird.
Im Folgenden hat das Amtsgericht auch u.a. nach durchgeführter Beweisaufnahme in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass das Ersatzhotel bereits in Punkto Lage von dem ursprünglich gebuchten Hotel negativ abgewichen ist, da das Ersatzhotel keinen direkten Strandzugang hatte. Weiterhin verfügte das Ersatzhotel nicht über eine gleichwertige Swimmingpoolanlage wie das ursprünglich gebuchte Hotel. Auf die entsprechenden überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts wird Bezug genommen.
Weiterhin hat das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass sowohl das Sport- und Unterhaltungsprogramm als auch eine Animation und Shows als auch eine Diskothek gefehlt hat, was nach der Prospektbeschreibung des Hotels ... reisevertraglich geschuldet war. Ebenso wenig gab es die reisevertraglich geschuldeten Mitternachtssnacks.
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