Es ist in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand wertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der
Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen. Eine erhebliche Beeinträchtigung darf jedoch nicht schon deshalb bejaht werden, weil die
Reise nach der Rücktrittserklärung abgesagt worden ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Rückzahlung einer Anzahlung für eine Pauschalreise. Die Beklagte begehrt widerklagend die Zahlung einer
Stornierungsgebühr.
Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine kombinierte Flug-Rundreise nach „Unterwegs an der Costa de la Luz 2020“, die vom 20. September bis 4. Oktober 2020 stattfinden und insgesamt 2.448 Euro kosten sollte. Die Klägerin leistete eine Anzahlung in Höhe von 325 Euro.
Am 10. August 2020 erklärte die Klägerin wegen der Corona-Pandemie den Rücktritt von der Reise. Am 11. August 2020 stellte die Beklagte unter Einbehalt der Anzahlung eine restliche Stornierungsgebühr in Höhe von 287 Euro in Rechnung, die die Klägerin bezahlte.
Am 9. September 2020 sagte die Beklagte die Reise wegen der Corona-Pandemie ab. Dem Begehren der Klägerin auf Rückerstattung der geleisteten Zahlungen kam sie nicht nach.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 612 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
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