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Katalogangabe war falsch: Reisepreisminderung wegen zu kleinem Bungalow

Reiserecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Reiseveranstalter kann sich nicht pauschal auf einen allgemeinen Katalog-Hinweis berufen, wonach Terrassenflächen in die angegebene Appartementgröße eingerechnet sein können, wenn die tatsächliche Bungalowfläche erheblich von der Katalogangabe abweicht. Führt die dadurch bedingte Enge dazu, dass eine zusätzliche Schlafmöglichkeit in der Küchenzeile untergebracht werden muss und Schranktüren infolge der beengten Verhältnisse nicht mehr geöffnet werden können, rechtfertigt dies eine Reisepreisminderung von 10 %.

Ist die Flächenangabe im Reisekatalog bindend?

Reiseveranstalter sind verpflichtet, die im Katalog angegebenen Eigenschaften einer gebuchten Unterkunft, insbesondere Größenangaben, zutreffend darzustellen. Weicht die tatsächliche Wohnfläche erheblich von der Katalogangabe ab, kann dies einen Reisemangel im Sinne des § 651 d Abs. 1 BGB begründen, der den Reisenden zur Minderung des Reisepreises berechtigt.

Im zu entscheidenden Fall war im Katalog eine Bungalowgröße von ca. 32 m² angegeben, tatsächlich verfügte der Bungalow jedoch nur über eine Fläche von ca. 22 m². Diese Abweichung wurde durch eine im Verfahren vorgelegte Skizze mit den nachgemessenen Maßen belegt.

Der allgemeine Hinweis im Katalog, wonach bei der Angabe von Zimmer- oder Appartementgrößen in südlichen Ländern regelmäßig Balkon- oder Terrassenflächen mit eingerechnet werden, entfaltet keine Wirkung, wenn sich aus ihm nicht ergibt, ob und in welchem Umfang er für das konkret gebuchte Hotel gilt. Insbesondere bei einer Unterkunft, die für eine Belegung mit bis zu vier Personen vorgesehen ist, kommt der tatsächlichen Grundfläche erhebliche Bedeutung zu. Eine Differenz von 8 m² pro Person bei einer Belegung mit 32 m² gegenüber 5,5 m² pro Person bei 22 m² stellt einen relevanten Unterschied dar, über den der Reisende nicht im Unklaren gelassen werden darf, ob die Terrassenfläche in der Größenangabe enthalten ist.

Beengte Wohnverhältnisse als eigenständiger Reisemangel

Unabhängig von der Frage der zutreffenden Flächenangabe kann sich eine unzureichende Unterkunftsgröße auch aus der konkreten Ausstattung und Nutzbarkeit der Räumlichkeiten ergeben. Muss aufgrund der Enge eine zusätzliche Schlafpritsche unmittelbar vor der Küchenzeile aufgestellt werden, sodass diese nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann, und führt die Unterbringung weiterer Betten im Schlafraum dazu, dass die Türen des vorhandenen Schranks nicht mehr geöffnet werden können, liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohnkomforts vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn die gebuchte Unterkunft nach der Katalogbeschreibung einer gehobenen Kategorie zuzuordnen ist, die eine entsprechende Ausstattungsqualität und einen angemessenen Wohnkomfort erwarten lässt.


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AG Duisburg, 06.06.2007 - Az: 70 C 2886/06

ECLI:DE:AGDU1:2007:0606.70C2886.06.00

Nachfolgend: LG Duisburg, 20.12.2007 - Az: 12 S 92/07


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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