Werden individuelle Landgänge auf einer Kreuzfahrt untersagt und nur noch geführte Gruppenausflüge angeboten, stellt dies eine erhebliche Beeinträchtigung der Pauschalreise dar. Der Reisende ist in diesem Fall zur kostenfreien Kündigung des Reisevertrages berechtigt, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung zur Abhilfe bedarf, wenn eine solche Abhilfe von vornherein aussichtslos gewesen wäre.
Fehlt es der Reise damit an einer Beschaffenheit, die bei Pauschalreisen gleicher Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Reise erwarten kann, liegt ein Reisemangel im Sinne von § 651i Abs. 2 Ziffer 2. BGB vor. Betrifft diese Einschränkung wie hier einen wesentlichen Teil der Pauschalreise, ist die Beeinträchtigung als erheblich im Sinne von § 651l Abs. 1 BGB einzustufen, selbst wenn im Übrigen nicht jede einzelne Auswirkung auf sämtliche geplanten Hafenanläufe im Detail dargelegt wird.
Landgänge als prägender Bestandteil der Pauschalreise „Kreuzfahrt“
Landgänge stellen ein typisches Gepräge einer Kreuzfahrt dar. Zwar handelt es sich bei der konkreten Art und Weise der Durchführung von Landgängen nicht um eine eigenständige, gesondert zu vergütende Reiseleistung im Sinne von Art. 250 § 3 Ziffer 1. EGBGB; ein gesondertes Entgelt ist hierfür nicht zu entrichten (vgl. Art. 250 § 3 Ziffer 1. Buchst. g) EGBGB). Dennoch gehört die Möglichkeit, in den angelaufenen Häfen von Bord zu gehen, zum grundsätzlichen Wesen einer Kreuzfahrtreise, ohne dass es hierzu einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung bedarf. Das Ermöglichen von Landgängen ist die denklogische Folge des Anlaufens eines Hafens durch das Kreuzfahrtschiff.Wann liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vor?
Grundsätzlich obliegt es dem Reisenden selbst, in jedem angelaufenen Hafen zu entscheiden, ob und in welcher Form er das jeweilige Reiseziel erkundet oder den Aufenthalt dort verbringt. Werden Landgänge nur noch in geführter Form und in der Gruppe angeboten, wird diese Entscheidungsfreiheit erheblich eingeschränkt. Eine solche Einschränkung entfaltet eine erhebliche Ausstrahlung auf die Gesamtreise, da dem Reisenden die Möglichkeit genommen wird, unabhängig von anderen Reiseteilnehmern und nach eigenen Vorstellungen die jeweiligen Hafenstädte zu besuchen. Hinzu kommt, dass geführte Landgänge regelmäßig mit zusätzlichen Kosten verbunden sind, sodass bei mehreren Hafenanläufen und mehreren Reiseteilnehmern erhebliche Mehrkosten entstehen können, wenn ursprünglich keine organisierten Ausflüge geplant waren.Fehlt es der Reise damit an einer Beschaffenheit, die bei Pauschalreisen gleicher Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Reise erwarten kann, liegt ein Reisemangel im Sinne von § 651i Abs. 2 Ziffer 2. BGB vor. Betrifft diese Einschränkung wie hier einen wesentlichen Teil der Pauschalreise, ist die Beeinträchtigung als erheblich im Sinne von § 651l Abs. 1 BGB einzustufen, selbst wenn im Übrigen nicht jede einzelne Auswirkung auf sämtliche geplanten Hafenanläufe im Detail dargelegt wird.
Kündigungsrecht ohne vorherige Fristsetzung
Nach § 651l Abs. 1 BGB kann der Reisende den Pauschalreisevertrag kündigen, wenn die Reise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist. Grundsätzlich setzt dies voraus, dass der Reisende dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat. Von diesem Erfordernis kann jedoch abgesehen werden, wenn die Abhilfe von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Liegt eine solche Aussichtslosigkeit vor, entfällt die Notwendigkeit einer Fristsetzung, ohne dass es hierzu einer weiteren Substantiierung durch den Reisenden bedarf.Rechtsfolge der berechtigten Kündigung
Erfolgt die Kündigung berechtigterweise gemäß § 651l Abs. 1 BGB, entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis. Bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden entsprechend § 651l Abs. 2 S. 2 BGB zu erstatten. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises besteht dabei jedoch nur in dem Umfang, in dem der Reisende auch tatsächlich eine erfüllende Zahlung gegenüber dem Reiseveranstalter erbracht hat.Zurechnung von Zahlungen an einen Reisevermittler
Für die Frage, ob eine Zahlung an einen vermittelnden Reisevermittler dem Reiseveranstalter zuzurechnen ist, ist § 651v Abs. 2 BGB maßgeblich. Danach gilt der Reisevermittler grundsätzlich als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er dem Reisenden eine den Anforderungen des Art. 250 § 6 EGBGB entsprechende Abschrift oder Bestätigung des Vertrages zur Verfügung stellt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er mit der Vermittlung von Pauschalreiseverträgen betraut ist. Diese Vermutung gilt jedoch nicht, wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen wurde. Wird dem Reisenden in einer Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters ausdrücklich mitgeteilt, dass die Zahlung des Reisepreises im Direktinkasso ausschließlich an den Reiseveranstalter selbst zu erfolgen hat, liegt ein solcher wirksamer Ausschluss vor. Eine gleichwohl an den Reisevermittler geleistete Zahlung entfaltet in diesem Fall keine erfüllende Wirkung gegenüber dem Reiseveranstalter.
AG Rostock, 14.04.2023 - Az: 47 C 30/22
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